Zitat aus der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg:
§ 3
Leinenpflicht und Maulkorbzwang
(1) Hunde sind
bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
auf Sport- oder Campingplätzen,
in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.
Der Wald ist hier nicht aufgeführt. Und meine Schnauzer gelten auch nicht als gefährlich.
Im Landeswaldgesetzt lautet die Formulierung:
( 8 ) Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde.
Eine Länge der Leine ist hier nicht genannt.
Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang anzumerken, daß ich schon mehrfach den Herrschaften der Forstbehörden hier begegnet bin und keiner jemals die Länge meiner Leinen (die offensichtlich länger als 2 Meter waren) bemängelt hat.
Grüße,
Claudia