Hallo zusammen, ich zitiere mal aus unserer Hundesteuerverordnung hier am Ort Viele Grüße, Doro mit Pfeffie-Riesin Bertha. Ich zahle 120 € pro Jahr.
§ 4 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für ein Kalenderjahr für den 1. Hund 120,00 €
für den 2. Hund 150,00 €
für jeden weiteren Hund 160,00 €
für jeden gefährlichen Hund gemäß § 3 Abs. 6 600,00 €.
(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.
§ 5 Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen.
(2) Die Steuerermäßigung gilt von dem Kalendermonat an, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(3) Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 6 wird keine Steuerermäßigung gewährt.
(4) Alleinstehenden Hilfebedürftigen, die Transferleistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten, wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den 1. Hund gewährt.
§ 6 Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung ist zu gewähren für das Halten von
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
2. Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseher/innen und von Landschaftswarten/innen in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftsschutz erforderlichen Anzahl bei erwerbsmäßiger Ausübung;
3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl bei erwerbsmäßiger Ausübung;
4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten selbst oder von Personen gehalten werden, die anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten angehören, wenn die Hunde eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
5. Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Der Einsatz ist nachzuweisen und von fachlich ausgebildeten Hundehalter/innen durchzuführen.
6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden; 7. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Personen müssen die Merkzeichen „aG“, „B“, „Bl“, „Gl“ oder „H“ in ihrem Schwerbehindertenausweis verzeichnet haben.