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1

Montag, 20. Juni 2011, 18:09

Bauvorschriften beim Hundehaus

Hallo,

hatte gerade meine Nachbarin hier weinend vor der Tür stehen. Sie haben ihren Garten neu eingezäunt und ein altes Metall-Gartenhaus durch ein neues Holzgartenhaus (2x2m) ersetzt, das in ihrer Abwesenheit den Hunden als Unterschlupf dienen soll. Es schliesst direkt an die Zwingeranlage an. Bisher hat der Nachbar nie etwas gesagt und beim Nachbarn auf der anderen Grudstücksseite duldet er seit einem Jahr eine Zwingeranlage. Er will nun einen Grenzabstand von 3 Metern haben, was aber nur durch den Abriss des Gartenhauses zu erreichen wäre. Dieses Holzgerätehaus hat kein Fundament, sondern nur einen Holzboden.

Morgen will sie sich Auskunft beim zuständigen Bauamt holen, aber hat vielleicht von Euch schon jemand eine aussagekräftige Antwort??? :gr?:

mercedes122

unregistriert

2

Montag, 20. Juni 2011, 18:34

In unserer Kleingartenanlage hatten wir auch eine Blockhütte aufgestellt. Da muß ca. 1 m oder 1.5 m, ich weiss nicht mehr so genau, zur Grundstücksgrenze eingehalten werden.
Das dürften ähnliche Bedingungen sein.

LG Evi

Schlucaluca

unregistriert

3

Montag, 20. Juni 2011, 19:17

Also unser Carport steht 50cm vom Nachbarszaun weg und das wär nicht gegangen, wenns nich erlaubt gewesen wär.
Ich bin zuversichtlich, dass so ne kleine Gartenhütte keine Baugenehmigung und keinen großen Grenzabstand braucht.

LG, Antje

4

Montag, 20. Juni 2011, 19:26

hallo manu,
guck mal hier http://www.wildundhund.de/forum/viewtopic.php?t=805

deine nachbarin wird allerdings die genehmigung durch den nachbarn brauchen, das sie ihre hütte in den grenzbereich hinstellen darf.


viele grüße
heinke

Zibirian

unregistriert

5

Montag, 20. Juni 2011, 21:13

Ist ja kein Neubau, sondern nur ein Ersatzbau.

Also ich würde denken, daß der Nachbar das dulden muss.

Wenn da nen Kerl aufm Bauamt sitzt, soll sie da heulen was das Zeug hält, so richtig alle Register ziehen :D

Der Ingrid

6

Dienstag, 21. Juni 2011, 07:20

Hallo Manu,

tatsächlich regelt der jeweilige Bebauungsplan, ob und wenn ja in welchen Abmessungen überhaupt das Grundstück überbaut werden darf. Und "Überbebauung" ist eben alles, durchaus auch Gartenhäuser aus Holz ohne Fundament. Wenn die Nachbarin eine Anzeige beim Bauamt macht und der Bebauungsplan ihr Recht gibt, dann muss deine Nachbarin ihr Gartenhaus abreißen. Da ist es ganz egal, ob es sonst irgendwo in der Nachbarschaft AUCH Zwingeranlagen oder Gartenhäuser gibt, über die sich keiner beschwert. Solange das Bauamt davon keine Kenntnis hat, passiert da auch nichts. Aber wenn jemand eine Anzeige macht... s.o.

Viele Grüße,
Anna

Rau

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Benutzer
Mitglied

7

Dienstag, 21. Juni 2011, 12:56

Grenzbebauung

Hallo,
die sogenannte Grenzbebauung ist in den einzelnen Bundesländern durch die jeweiligen
Landesbauordnungen unterschiedlich geregelt. Für Niedersachsen gilt beispielsweise folgendes:
1.) 3,00 m Abstand zur Grenze einhalten.
2.) auf der Grenze bzw. 1,00 m davon entfernt, darf nur gebaut werden, wenn die Grundfläche < 36 m² ist,
die Länge geringer als 9,00 m ist und eine Höhe von 3,00 m nicht überschritten wird.
3.) es darf grundsätzlich nur eine Grenze bebaut werden.
Ich würde mich beim zuständigen Bauamt erkundigen was erlaubt ist.

LG Uwe

elfenhain

unregistriert

8

Mittwoch, 22. Juni 2011, 11:00

Hallo!
Wir haben bei uns im Garten eine grosse Gartenhütte abgerissen. Grösse ca. 6mal 4m, kann auch grösser sein. Habe mich beim Bauamt informiert, wegen einer Baugenehmigung. Stand ist, wir brauchten keine Baugenehmigung, da wir ein alten Bestand durch einen neuen ersetzt haben. Wir dürfen nur nicht grösser werden, als es vorher war.Wenn deine Nachbarin sich daran hält, dürfte es eigentlich keine Probleme geben.

LG Verena

9

Mittwoch, 22. Juni 2011, 14:04

so.. die nachbarin war beim bauamt :( wenn das gebaute holzhaus NUR zu abstellzwecken genutzt würde, dann dürfte es dort stehenbleiben. die insgesamt bebaute fläche AUF einer grenze darf nur 9 m sein, nicht höher als 3 m und wie gesagt nur zu abstellzwecken genutzt werden. da man hunde nicht einfach nur abstellt, muss der verärgerte nachbar sein einverständnis zur grenzbebauung geben.

da dies aber in dem fall wohl nicht so laufen wird, muss das gartenhaus weichen ;(

danke für eure hilfe auch im namen meiner nachbarin :)

Schlucaluca

unregistriert

10

Mittwoch, 22. Juni 2011, 18:47

Wow, krass! Behördendeutschland... :wacko:
Und was ist, wenn der Nachbar jetzt sein Einverständnis gibt? Muss sie dann das Gartenhaus/ den Zwinger abreißen, wenn die zickige Tochter irgendwann erbt?

LG, Antje

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