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1

Sonntag, 9. Mai 2010, 18:01

Darf ein neuer Vermieter Hundehaltung verbieten?

Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.
Meine Freundin wohnt seit 2001 in einer gemieteten Eigentumswohnung, in ihrem Mietvertrag steht Hundehaltung erlaubt. Nun hat sie einen neuen Eigentümer und der und die anderen Eigentümer haben beschlossen, dass Hundehaltung nicht mehr erlaubt sein soll.Im Januar diesen Jahres ist ihre Hündin verstorben und sie hat sich vor 2 Monaten einen neuen Hund geholt.
Jetzt bekam sie einen Brief vom Vermieter, indem steht, dass sie den Hund wieder abgeben muß, sonst würde er rechtliche Schritte einleiten.
Ich bin mir aber sicher, dass der Mietvertrag noch bindent ist und sie auch weiterhin den Hund halten darf.

Viele Grüße
Bettina

Narwana

unregistriert

2

Sonntag, 9. Mai 2010, 18:11

Hallo,



meines Wissens kann der Vermieter nur mir einem neuen Mietvertrag die Hundehaltung verbieten. Vor Kauf hat er sich ja sicherlich über die Gegebenheiten informiert.

Aber sicherheitshalber solltet Ihr beim Mieterschutzbund nachfragen.



LG

Marie

Madze

Adult

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Hunde: Hauskatzen Bonnie & Cleo *08.13; Hauskatze Bonny *6.18-6.6.19; Mylo DP r *11.03.04-03.01.19; Gina Maine Coon *18.04.01-10.05.17; Rieke DP r 13.03.99 - 10.7.12; Nesto MS p/s 6.6.90 - 12.2.04

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Mitglied

3

Sonntag, 9. Mai 2010, 18:39

Ich kenne es eigentlich auch nur so, daß der neue Vermieter den alten Mietvertrag übernehmen muß. Außer deine Freundin hat einen neuen Mietvertrag bekommen und den unterschrieben. Ansonsten gilt der alte Mietvertrag.
Signatur von »Madze« Liebe Grüße
Madlon mit den Katzen Bonnie & Cleo an der Seite und Nesto, Rieke, Gina, Mylo und Bonny für immer im Herzen


Die Intelligenz eines Hundes zeigt sich oft in der Fähigkeit, Wege zu finden, wie er einem Befehl nicht gehorchen muss.

4

Sonntag, 9. Mai 2010, 19:12

Schließe mich meinen Vorrednern an. Der Mietvertrag hatte weiter Gültigkeit und ein neuer Vertrag muss dann so nicht akzeptiert werden.

ronja-ratz

unregistriert

5

Sonntag, 9. Mai 2010, 19:26

Hallo,

wie groß ist der Hund denn???Ich bin der Meinung das Hunde (u.Katzen)bis zu einer
Körpergröße von 30cm erlaubt sind .(?????)
Und ansonsten schließe ich mich meinen Vorrednern an!

Lg Charlotte mit Ronja

P.S.: Schau am besten mal im Mieterrecht(?) nach....

6

Sonntag, 9. Mai 2010, 19:58

Hallo Bettina,

ich habe Dir schnell mal ein paar Infos von einer Website des Mietvereins zusammen kopiert; allerdings wird da nicht spezifisch auf den Wechsel des Wohnungseigentümers eingegangen. Schau ma:

Ob der Vermieter die Abschaffung des Hundes verlangen oder sogar kündigen kann hängt vom Wortlaut des Mietvertrages ab und von der Frage, ob Nachbarn durch die Tierhaltung ernsthaft verängstigt oder gestört werden.

Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung erlaubt kann sich ein Mieter ohne weiteres Hund, Katze oder irgendein anderes Haustier zulegen.

Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung generell und ausnahmslos verbietet, ist dieses Verbot im Mietvertrag unwirksam.

Ist Hundehaltung wirksam im Mietvertrag vereinbart, müssen Mieter sich an dieses Verbot halten. Wer trotzdem mit einem Hund einzieht oder sich während der Mietzeit einen Hund anschafft, muss auf Verlangen des Vermieters das Tier abgeben oder ausziehen.

Wenn im Mietvertrag steht, dass die Hundehaltung von der Zustimmung oder der Erlaubnis des Vermieters abhängt, dann ist eine solche Klausel wirksam. Ohne Erlaubnis des Vermieters darf ein Hund nicht angeschafft werden.

Wenn die Tierhaltung nicht verboten ist oder der Vermieter seine Erlaubnis erteilt hat, dann kann er sich das im Laufe des Mietverhältnisses nicht plötzlich anders überlegen. Eine Klausel im Vertrag, wonach er seine Zustimmung zur Tierhaltung jederzeit widerrufen kann, ist unwirksam. Erst wenn es durch die Tierhaltung zu erheblichen Störungen oder Belästigungen für die Mitbewohner kommt, kann der Vermieter den Tierhalter abmahnen und - wenn sich nichts ändert -auch die Abschaffung des Tieres verlangen.

Und dann habe ich noch ein Präzedenzurteil gefunden:

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann kein generelles Verbot der Haustierhaltung beschließen. Ein solcher Beschluss wäre nichtig. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor. Die Haustierhaltung gehöre zu der im Grundgesetz geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit, was ein absolutes Verbot jeglicher Haustierhaltung ausschließe. (AZ: 5 W 154/06-51)

Ich glaube also, dass es gar nicht so schlecht für Deine Freundin aussieht. Trotzdem würde ich an ihrer Stelle unbedingt auf Nummer sicher gehen und eine juristische Fachberatung einholen. Falls Deine Freundin noch kein Mitglied im Mitverein ist, kann sie ja beitreten (und ggfs. nach einem Jahr wieder kündigen), das dürfte allemal billiger sein, als einen Fachanwalt für Mietrecht aufzusuchen.

Ich drücke die Daumen, dass sie sich mit ihrem Vermieter außergerichtlich einigen kann und ihren Hund behalten darf.

Viele Grüße
Caroline

7

Sonntag, 9. Mai 2010, 20:33

Hallo,
erst mal danke für die schnellen Antworten. In ihrem Mietvertrag steht, wortwörtlich, Hundehaltung erlaubt.
Wenn sie jetzt im Mieterverein geht, hat sie drei Monate Wartezeit, der Vermieter hat ihr aber nur bis Ende Mai Zeit gegeben und er möchte meine Freundin gerne aus der Wohnung haben.
Sie war jetzt so fertig, dass sie sich sofort eine neue Wohnung suchen wollte und das muß sie nicht.

Viele Grüße
Bettina

8

Sonntag, 9. Mai 2010, 20:59

hallo bettina,
das mit der wartezeit stimmt nicht. ich bin vor jahren auch mal in den mieterverein eingetreten, weil ich sofort hilfe brauchte und ich habe sie auch bekommen.
hier mal ein auszug von der hp des mietervereins köln:

3.) Gibt es eine Beratung erst drei Monate nach Beitritt in den Mieterverein?

Die Dienstleistungen unserer Rechtsabteilung können Sie sofort nach Terminvereinbarung in Anspruch nehmen.
Die Wartezeit bezieht sich nur auf den mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechtsschutz bei der DMB-Rechtsschutzversicherung.
Der Terminvorlauf für einen Beratungstermin beträgt normalerweise etwa drei bis acht Tage.


gruss
kirsten

notenbella

unregistriert

9

Sonntag, 9. Mai 2010, 21:06

Hallo Stella,
ich bin zwar kein RA für Mietrecht, aber nach meiner Auffassung müsste der Neubesitzer doch erst mal den alten Vertrag mit einer Kündigungsfrist (3 Monate??) kündigen, um dann ggfls. einen neuen (=geänderten) Mietvertrag mit Deiner Freundin zu vereinbaren oder auch, um Eigenbedarf anzumelden.
Und sollte der Mieterverein tatsächlich erst in drei Monaten eine Beratung erteilen (was ich mir NICHT vorstellen kann), kann Deine Freundin sich evtl. doch auch bei der Verbraucherzentrale schlau machen...
Viel Glück!
Martina

PS: unabhängig davon würd ich trotzdem schon jetzt nach einer neuen Bleibe suchen...

Uma-Lucy

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Benutzer
Mitglied

10

Sonntag, 9. Mai 2010, 21:34


....
Und dann habe ich noch ein Präzedenzurteil gefunden:

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann kein generelles Verbot der Haustierhaltung beschließen. Ein solcher Beschluss wäre nichtig. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor. Die Haustierhaltung gehöre zu der im Grundgesetz geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit, was ein absolutes Verbot jeglicher Haustierhaltung ausschließe. (AZ: 5 W 154/06-51)
....
Viele Grüße
Caroline


Nein, dieses gilt nicht mehr - leider - das wurde von mehreren Gerichten inzwischen aufgehoben ! In einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat man leider in dem Punkt weniger Rechte denn als Mieter.

Grüßlis
mona mit uma-lucy lauthausordnungauchuntersagt
Signatur von »Uma-Lucy« Grüßlis Mona mit Bella-Lotta bei uns und Uma-Lucy im Herzen - beides Mädels vom Ahrensfeld

***
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Möge bei uns allen immer wieder die Sonne durch Wolken scheinen.
* * *
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann!

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