Hallo Bettina,
ich habe Dir schnell mal ein paar Infos von einer Website des Mietvereins zusammen kopiert; allerdings wird da nicht spezifisch auf den Wechsel des Wohnungseigentümers eingegangen. Schau ma:
Ob der Vermieter die Abschaffung des Hundes verlangen oder sogar kündigen kann hängt vom Wortlaut des Mietvertrages ab und von der Frage, ob Nachbarn durch die Tierhaltung ernsthaft verängstigt oder gestört werden.
Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung erlaubt kann sich ein Mieter ohne weiteres Hund, Katze oder irgendein anderes Haustier zulegen.
Wenn der Mietvertrag die Tierhaltung generell und ausnahmslos verbietet, ist dieses Verbot im Mietvertrag unwirksam.
Ist Hundehaltung wirksam im Mietvertrag vereinbart, müssen Mieter sich an dieses Verbot halten. Wer trotzdem mit einem Hund einzieht oder sich während der Mietzeit einen Hund anschafft, muss auf Verlangen des Vermieters das Tier abgeben oder ausziehen.
Wenn im Mietvertrag steht, dass die Hundehaltung von der Zustimmung oder der Erlaubnis des Vermieters abhängt, dann ist eine solche Klausel wirksam. Ohne Erlaubnis des Vermieters darf ein Hund nicht angeschafft werden.
Wenn die Tierhaltung nicht verboten ist oder der Vermieter seine Erlaubnis erteilt hat, dann kann er sich das im Laufe des Mietverhältnisses nicht plötzlich anders überlegen. Eine Klausel im Vertrag, wonach er seine Zustimmung zur Tierhaltung jederzeit widerrufen kann, ist unwirksam. Erst wenn es durch die Tierhaltung zu erheblichen Störungen oder Belästigungen für die Mitbewohner kommt, kann der Vermieter den Tierhalter abmahnen und - wenn sich nichts ändert -auch die Abschaffung des Tieres verlangen.
Und dann habe ich noch ein Präzedenzurteil gefunden:
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann kein generelles Verbot der Haustierhaltung beschließen. Ein solcher Beschluss wäre nichtig. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor. Die Haustierhaltung gehöre zu der im Grundgesetz geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit, was ein absolutes Verbot jeglicher Haustierhaltung ausschließe. (AZ: 5 W 154/06-51)
Ich glaube also, dass es gar nicht so schlecht für Deine Freundin aussieht. Trotzdem würde ich an ihrer Stelle unbedingt auf Nummer sicher gehen und eine juristische Fachberatung einholen. Falls Deine Freundin noch kein Mitglied im Mitverein ist, kann sie ja beitreten (und ggfs. nach einem Jahr wieder kündigen), das dürfte allemal billiger sein, als einen Fachanwalt für Mietrecht aufzusuchen.
Ich drücke die Daumen, dass sie sich mit ihrem Vermieter außergerichtlich einigen kann und ihren Hund behalten darf.
Viele Grüße
Caroline