Hallo Barracuda !
erstmal herzlich willkommen hier , wäre schön wenn du dich mal vorstellen könntest. ZU deiner Frage hier : tja da bist du ja wohl ins Fettnäpfchen getreten :p aber ihr Leute antwortet doch mal auf die Frage ohne drauf zu achten ob hier ein neuer schreibt oder ein alter hase .
Ich kann dir nur meine Meinung dazu sagen : ich züchte selbst Riesen und Zwerge und wir sind ein 7 Personenhaushalt in dem alle mithelfen. Ich hatte jetzt gerade einen Doppelwurf Riesen mit 16 Welpen und es war viel Freude sie aufzuziehen aber auch viel arbeit. Und nun habe ich ne Pause die ich dann auch brauche . Nein ich denke nicht das mann 8 Würfen gerecht werden kann und die noch mit Freude aufzieht . Irgendwann ist mann mal müde außer mann hat Personal das gassi geht füttert trimmt usw , denn die ,, alten,, Hunde müssen ja auch noch versorgt sein . Und wer hat das schon. Wenn mann dann noch ,, nebenbei,, arbeiten geht
dann frag ich mich schon wie mann das schaffen will
ohne das die Hunde drunter leiden. Klar tun die ,, großen,, Züchter was für die Rasse , aber wenn ich dann sehe wieviel Welpen nicht weggehen im Moment
und noch lange bei den Züchtern sind frag ich schon : muss das sein ?? Und der kleine Züchter mit einer vielleicht auch wunderschönen Hündin der einen Wurf aufzieht ,den gut prägt der leidet dann unter solch Schwemme weil zuviele Welpen da sind und er unbekannt ist
Ich habe mich gerade vor 2 Wochen mit meinem Nachbarn der Amtstierarzt ist unterhalten und ein Merkblatt mitbekommen , den Auszug stell ich mal ein , der Satz mit den 3 Zuchthündinnen bezieht sich auf alle Hündinnen im Zwinger die nicht kastriert sind egal ob nach PSK Verhältnissen zu jung oder alt für die Zucht .
Gewerbsmäßig handelt nach Nr. 12.2.1.5 der Verwaltungsvorschrift, wer die Zucht selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.
Es braucht demnach kein Gewerbebetrieb im herkömmlichen Sinne vorzuliegen - es genügt bereits, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist vielmehr gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts.
Wenn ein wechselnd großer Hundebestand vorliegt und zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, so braucht der Hundezüchter eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt dazu verpflichtet, die Hundezucht und den Handel zu verbieten, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98.
Hundezucht ist die planmäßig durchgeführte Paarung von Rassehunden, die einem bestimmten Zuchtziel (z. B. Körperbau, Leistung, Gesundheit u. a.) entsprechen, in der Erwartung, dass die gewünschten Eigenschaften und Merkmale sich in den Nachkommen vererben.
Die Erlaubnis muss wie gesagt beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden. Folgende Voraussetzungen sind gem. § 11 Abs. 2 TierSchG für diese Erlaubnis zu erfüllen:
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat (Nachweis insb. durch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis)
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende, mithin tierartgerechte, Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen
Die Erlaubnis ist mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu versehen, soweit das zum Schutz der Tiere erforderlich ist. So kann insbesondere die Führung eines Tierbestandsbuchs, eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl und die regelmäßige Fort- und Weiterbildung angeordnet werden, um nur einige Beispiele zu nennen.
Mit einem Antrag auf Erlaubnis der Hundezucht gem. § 11 TSchG wird dem Hundezüchter eine gewerbsmäßige Hundezucht-Genehmigung erteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Züchter nur alle drei Jahre einmal einen Wurf zieht, sondern die Anzahl der gehaltenen fortpflanzungsfähigen Hündinnen ist entscheidend. Es bleibt auch unberücksichtigt, ob ein Züchter Hündinnen zur Zucht verwendet, die nicht in seinem Haus leben, um den eigenen Bestand niedrig zu halten und so mehr Zeit für die Betreuung der Tiere zu haben oder er lieber seinen Hündinnen nur wenige Würfe im Leben zumuten will als einer einzigen Hündin entsprechend mehr. Sobald er drei Würfe im Jahr zieht, fällt er ebenfalls unter die Anmeldepflicht.
Das Merkmal “selbständig” ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben.
Für die Gewinnerzielungsabsicht spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholte Tätigkeit eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
Im übrigen handelt derjenige, der die gewerbliche Hundezucht vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt oder der vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen Auflage zuwiderhandelt, ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 25.000.– belegt werden.
Dies wird bestimmt bei mir mal Thema einer Zuchtwartetagung sein , denn viele wissen gar nicht das sie sich auf dünnem Eis bewegen sollten sie mal angezeigt werden wegen Streit mit einem lieben Mitmenschen
LG Astrid