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1

Montag, 5. Mai 2008, 16:24

Ausstellungsverbot

Liebe Portaler,

in der PuS 5/08 sind auf Seite 3 diverse Personen aufgeführt, gegen die vom VDH ein Ausstellungsverbot ausgesprochen wurde.

Meine Fragen dazu :

1. Welche Gründe führen zu einem solchen Ausstellungsverbot ?

2. Gilt das Verbot für diese Personen generell oder nur in Verbindung mit den jeweils aufgeführten Hunden ?


Bisher konnte ich dazu keine Antworten bekommen sondern nur ratloses Achselzucken :-o

Liebe Grüße

Uli

Zibirian

unregistriert

2

Montag, 5. Mai 2008, 16:48



Hallo Uli,

guckst Du VDH-Zuchtschauordnung § 31 :D

Ich hätt das gern hier rein kopiert, bin aber zu blond 8-)

So ein Verbot gilt für die benannte Person und kann für die Dauer eines Jahres oder auch unbefristet ausgesprochen werden.

So u.a.für meckern am Ring, Hund färben, sich mit Richter prügeln :p

Wenn jemand das hier rein kopieren kann ? Dann bitte :D

Der Ingrid

Melle

Senior

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3

Montag, 5. Mai 2008, 16:54

..... und wenn man die Meldegebühren nicht bezahlt!

Melle
Wer Hunde züchtet, lernt viel über Hunde, aber noch mehr über die Menschen!
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Matte, Melle, Gute, Narttu und Sora, Ihr seid immer noch bei mir - durch Eure Kinder, Enkel, Urenkel und jetzt schon Matte's Urururenkel!

4

Montag, 5. Mai 2008, 16:55

... bitte sehr:


§ 31 Ordnungsbestimmungen
1. Verstöße gegen diese Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.
a) Mit dem Verbot der Teilnahme auf allen von VDH-Mitgliedsvereinen oder vom VDH durchgeführten
Zuchtschauen für mindestens ein Jahr oder auf Dauer kann belegt werden, wer insbesondere
1. den geordneten Ablauf von Zuchtschauen stört,
2. einer Anweisung der Zuchtschauleitung zuwider handelt,
3. seinen Hund vor Veranstaltungsschluß aus dem Zuchtschaugelände entfernt,
4. sich ohne Berechtigung im Ring aufhält,
5. die den jeweils zur Bewertung anstehenden Hund bezeichnende korrekte Katalognummer nicht oder
nicht deutlich sichtbar trägt,
6. einen nach § 7 Abs. 2 oder 4 nicht zugelassenen Hund in das Zuchtschaugelände einbringt,
7. aufgrund von „double handling“ mehrfach von der Bewertung ausgeschlossenen wurde,

8. gegen § 12 Nr. 6 verstoßen hat.
b) Mit unbefristetem Verbot der Teilnahme auf allen von VDH-Mitgliedsvereinen oder vom VDH durchgeführten
Zuchtschauen kann belegt werden, wer insbesondere
1. einen Zuchtrichter beleidigt oder dessen Bewertung öffentlich mündlich oder schriftlich kritisiert,
2. sich die Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung erschleicht,
3. Veränderungen oder Eingriffe am gemeldeten Hund vornimmt oder vornehmen läßt, die geeignet sein
können, den Zuchtrichter zu täuschen, oder solche Hunde vorführt oder vorführen läßt.
c) Mitgliedsvereine, die gegen diese Ordnung verstoßen, können mit befristetem oder dauerndem Verbot der
Angliederung von Sonderschauen an Internationale oder Nationale Zuchtschauen, Ordnungsgeld bis zu
5.000,00 Euro oder Ausschluß belegt werden. § 5 Abs. 4.8 der VDH-Satzung gilt entsprechend.
d) Veranstalter von Internationalen Zuchtschauen, die gegen diese Ordnung oder gegen die vom VDH-Vor-

Stand: 1. Juli 2004

Seite 9 VDH-Zuchtschau-Ordnung

stand verabschiedeten Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Internationalen Zuchtschauen verstoßen,
können mit einem Ordnungsgeld bis zu 5.000,00 Euro belegt werden.
2. Der vom VDH-Vorstand nach § 10 Abs. 3 der Satzung berufene VDH-Zuchtschau-Ausschuß führt die Untersuchung,
hört den Betroffenen und wertet die Beweismittel. Er unterbreitet dem VDH-Vorstand einen Entscheidungsvorschlag.
3. Der VDH-Vorstand entscheidet über Disziplinarmaßnahmen. Er ist an den Vorschlag des VDH-Zuchtschau-
Ausschusses nicht gebunden.
Hält er die Verhängung eines Ausschlusses für gerechtfertigt, stellt er einen entsprechenden Antrag an den
VDH-Ehrenrat.
4. Gegen Disziplinarmaßnahmen des VDH-Vorstandes ist Widerspruch zum VDH-Schiedsgericht nur binnen zwei
Wochen nach Zustellung der Entscheidung zulässig. Andernfalls wird die Entscheidung rechtskräftig. Der Widerspruch
hat aufschiebende Wirkung.
5. Zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen diese Ordnung anläßlich einer Spezialzuchtschau ist der Vorstand
des jeweiligen Rassehundezuchtvereins. § 31 Abs. 1a), 1b) und 4) VDH-Zuchtschau-Ordnung gelten
entsprechend.
.. ich hab ja sonst nix zu tun ...

schnauzer.claudia-ringwald.de - Q, U-Man & Ziggy im Netz
www.riesenschnauzer-forum.de - Das Riesenschnauzer-Forum

5

Montag, 5. Mai 2008, 17:10


Vielen Dank für Eure Hilfe.

Immer noch nicht ganz klar ist mir :

Das Verbot gilt jetzt sowohl für die Personen als auch für die Hunde?
Ein genannter Hund kann jetzt auch nicht, bei 2 Besitzern, von dem jeweils anderen Besitzer ausgestellt werden?

Habe ich das richtig verstanden?

LG Uli

Melle

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6

Montag, 5. Mai 2008, 20:05

Ergänzung zu Claudia_R's Beitrag:

§ 7 Zulassung von Hunden

2. Bissige, kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer behaftete und mißgebildete Hunde sowie Hündinnen, die läu-fig oder sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in das Zuchtschaugelände eingebracht werden. Sie sind von einer Bewertung ausgeschlossen. Dennoch zuerkannte Titel und Titel-Anwartschaften können aberkannt werden, wenn die Umstände, die eine Bewertung ausschließen, offenbar werden. Die Entscheidung über ein Einbringen im Ausnahmefall steht allein der Zuchtschauleitung oder einem von ihr eingesetzten Kontrollorgan zu. Diese hat auf den Bewertungsvorgang keinen Einfluß. Wer kranke Hunde in eine Zuchtschau einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen.

4. Hunde, die sich auf einer Zuchtschau als bissig oder unangemessen aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erwiesen haben, können mit einem befristeten oder unbefristeten Ausstellungsverbot für alle vom VDH geschützten Zuchtschauen belegt werden. Näheres regelt § 31.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------

§ 12 Pflichten des Ausstellers

6. Auf dem Zuchtschaugelände ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen des Hundes unter Verwendung jedweder Mittel und Hilfen untersagt. Die Verwendung von sog. Galgen ist untersagt. Im Bewertungs-ring und im Ehrenring darf ein Hund nicht auf einem Podest vorgestellt werden.

Melle
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Captain

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7

Montag, 5. Mai 2008, 20:39

Dumm gefragt:

Was ist "double handling"??? :?:

LG

Petra

Highlander

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8

Montag, 5. Mai 2008, 20:44

Hihi *grins* :-) das sind ja einige Bestimmungen dabei, bei denen wohl nicht so genau danach geguckt wird 8-|
Gibts da Wertigkeitsabstufungen? :D ;)
Viele Grüße Astrid

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Riho

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9

Montag, 5. Mai 2008, 20:44

Hallo Petra,

kurz erklärt - wenn AUßEN am Ring jemand mit einem Quietsche-Entchen rumrennt, um einen Hund IM Ring aufmerksamer zu bekommen (und den anderen leuten damit fürchterlich auf den Keks geht).

Grüße von
Rita
Tue und lebe, was du für richtig hältst und vertraue dir. Alles andere ist Energie- und Zeitverschwendung.
Andreas Neumann

10

Montag, 5. Mai 2008, 20:46

wenn vom rand aus massiv gearbeitet wird, um die aufmerksamkeit des hundes im ring zu bekommen, damit er sich gut zeigt.

es gibt da spezialisten........

mich wundert es aber immer, daß z.b. bei den dobbermännern sogar mit quitschies vom rand gearbeitet werden darf.
bei den schäferhunden joggt sogar der ein oder andere draussen um den ring, damit der hund sich gut zeit.

gruss
kirsten

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