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1

Montag, 31. März 2008, 11:45

Urteil zur Halterhaftung - Unglaublich

Halter haftet wenn Hunde Besucher anfallen

Ein Halter kann sich auch der Verantwortung dann nicht entziehen, indem er behauptet, es handle sich bei den Angreifern um Wachhunde, für die er wegen der so genannten Nutztier-Bestimmung nur beschränkt haften müsse.

Neben dem Tor eines Reiterhofs warnte ein großes Schild mit der Abbildung eines Rottweilers: "Vorsicht, bissiger Hund ". An der Tür zum Wohnhaus stand noch einmal "Warnung vor dem Hunde". Davon ließ sich ein Mann aber nicht abhalten, der seine Frau vom Reitunterricht abholen wollte. Nach mehrfachen, vergeblichem Klopfen öffnete er die Tür des Wohngebäudes und wurde von den dort befindlichen Rottweilern und einem Staffordshire Terrier, bei Publikumsverkehr normalerweise im Zwinger, zu diesem Zeitpunkt allerdings im Haus, arg zugerichtet.

"Purer Leichtsinn", sagten dazu die Richter und sahen den Hundehalter in der vollen Verantwortung: Sind Hunde bekanntermaßen aggressiv und bissig, müssen sie besonders sorgfältig beaufsichtigt werden. Je gefährlicher die Hunde sind, desto größere Bedeutung erlangt ihre sichere Verwahrung. Das bedeutet: der Halter eines Kampfhundes haftet auch dann, wenn sich jemand dem Tier unbefugt nähert und es sich in einem eingezäunten Gelände befindet.

Der Hundehalter hat zu verhindern, dass Tiere ins Freie gelangen und Menschen verletzten können. Im vorliegenden Fall sei es also nicht ausreichend gewesen, dass die Tiere im Haus waren und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen.

BGH Karlsruhe, Az. VI ZR 238/04

Auch nachzulesen hier: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/vizr238_04.htm

Bei solchen Urteilen geht mir der Hut hoch. Also muß ich jetzt zukünftig Angst haben, falls bei mir eingebrochen wird und der Einbrecher von meinem Hund gebissen wird, dieser mich auch noch auf Schmerzensgeld verklagt???? :-| :m: :-| :m:

LG Nine

2

Montag, 31. März 2008, 12:13

Hallo Nine,

ich verstehe Deine Aufregung nicht so ganz. Hier sind doch die Besonderheiten des Einzelfalles nicht ganz so unwichtig. Bei dem Reiterhof handelt es sich um ein der Öffentlichkeit zugängliches Besitztum, wobei der Betrieb des Hofes offensichtlich (Erteilung von Reitunterricht an Dritte) dem Erwerb diente und es dem Eigentümer sicher auch darauf ankommt, dass Dritte eben den Hof betreten.
Wenn ich so arbeite und lebe auf meinem Besitztum kann ich mich doch wohl nicht allein mit einem Schild "Vorsicht vor dem Hund" aus der Haftung schleichen. Denn der Eindruck, der dadurch und durch die gleichzeitig gewünschte Öffentlichkeit erweckt wird ist m.E. zweideutig, so dass man damit rechnen muss, dass Unbefugte bzw. interessierte Reiter o. ä. das Grundstück betreten.

Sicher kommt jetzt das Argument Wohnhaus hinzu, dass sicher nicht öffentlich ist. Aber wie halte ich es, wenn ich im öffentlichen Verkehr etwas privat gestalten will? Ich schließe ab. Wenn das Wohnhaus so betreten werden kann, muss ich damit rechnen, dass vielleicht auf der "Suche" nach dem Eigentümer/Verwalter etc. jemand diese Tür auch öffnet.
Und allein dies würde ja ausreichen, die Hunde z.B. zu befreien/rauszulassen.

Wenn ich also weiß, dass meine Hunde vielleicht Fremde nicht auf dem Grundstück akzeptieren, dann habe ich - wenn ich einen öffentlichen Verkehr auf meinem Grundstück zulasse - auch ein verdammt großes Stück Sorgfalt walten zu lassen. Dann muss ich auch daran denken, dass kein Fremder meine Hunde überhaupt aus dem vermeintlich sicheren Bereich raus lassen kann.

Und eben hier liegt der Unterschied zu einem privaten Besitzum/eigentum, dass ganz deutlich eben nicht auch dem öffentlichen Verkehr dient, z.B. durch Betreiben einer Reitschule/eines Reitstalles.

Viele Grüße
Willy

iris judith

unregistriert

3

Montag, 31. März 2008, 13:03

Ich denke, dass die Sache auch nicht anders ausgehen würde, wenn es sich nicht um einen Reiterhof handeln würde.
Und ich denke, dass niemand unaufgefordert ein Wohnhaus zu betreten hat..... ;)
Die Tür war geschlossen, denke ich und sicherlich war auch kein Schild: "Bitte eintreten -´vorhanden.
Was passiert eigentlich, wenn jemand unaufgefordert eine Pferdebox betritt?
Das Pferd tritt evtl. aus und verletzt denjenigen, ist dann auch der Halter schuld?
Ich halte dieses Urteil für sehr bedenklich :-o

4

Montag, 31. März 2008, 13:16

Hallo,
ich finde dieses Urteil nicht bedenklich, eben weil es sich um einen Reiterhof handelt, wo ja wohl viel Publikumsverkehr herrscht.
Das Wohnhaus schien ja wohl einfach zu öffnen sein, also mit einer Türklinke von aussen, da denke ich was wäre wenn da mal ein Kind reingehen würde.
Auf den meisten Reiterhöfen sind viele Kinder und wenn die Tür so einfach zu öffnen war, dann finde ich es unverantwortlich.

Viele Grüße
Bettina

5

Montag, 31. März 2008, 13:20

Hallo,

das Urteil entspricht nunmal der gesetzlichen Bestimmung. Ebenso, wie beim Autofahren, haftet der Halter eines Hundes/Tieres für Schäden, die sein Tier verursacht ohne dass es auf das Verschulden des Halter ankommt.

Eine Haftungsregulierung erfolgt in diesen Fällen über das Mitverschulden des Verletzten, d.h. was und womit muss er rechnen bei objektiver Betrachtung.

Hier fängt es dann schon an. Sicher kommt jetzt, wer geht denn in ein fremdes Wohnhaus???? Gut hier setzt die Betrachtung des Einzelfalls ein.
Bei mir kann keiner von außen die Haustüre öffnen.
Hier war es offensichtlich möglich. War vielleicht sogar das Büro da untergebracht? Jedenfalls war auf einem öffentlichen Bereich hier kein abgeschlossener Raum.

Die Hunde waren zudem immer im Zwinger, nur an dem Tag nicht. Musste sich der Mann, der vielleicht nur die Tür geöffnet hat, um nach jemanden zu rufen damit rechnen, dass die Hunde in anfallen und direkt übel zurichten.

Bei allem Verständnis für Hundehalter, nein. Wenn ich solche Hunde habe, dann tue ich sie in den Zwinger - wenn sie da untergebracht sind, habe eine Haustür, die sich nicht einfach öffnen läßt, wenn es sich um einen öffentlichen Hof handelt oder schließe diese ab.

Viele Grüße
Willy

und wenn amn sich die Mühe macht, das Urteil auch mal zu lesen (ich auch jetzt erst), dann sieht man, dass die Beklagten offensichtlich mit dem Kommen des Verletzten gerechnet haben. Offensichtlich bestand da eine "Bekanntschaft". Die Würdigungen des Gerichts sind eindeutig und sicher nicht auf andere Fälle so ohne weiteres übertragbar, sondern auf den Einzelfall abgestellt.

Riho

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6

Montag, 31. März 2008, 13:25

Hallo Uschi,

danke für deinen "Rechtsbeistand" :D ;)

Sehr viele Hundehalter wissen nicht, dass sie für alles was ihr Hund anstellt, egal ob es gegen das übliche oder subjektive Rechtsempfinden geht, verantwortlich sind.
Gut, dass du es erklärt hast.

Grüße von
Rita
Signatur von »Riho« Tue und lebe, was du für richtig hältst und vertraue dir. Alles andere ist Energie- und Zeitverschwendung.
Andreas Neumann

7

Montag, 31. März 2008, 14:47

Also ich denke nicht das dieses ganz gerecht ist denn wenn jemand unbefugt in ein haus kommt wo er eigentich garnichts zu suchen hat und überall warnschilder standen dann ist es doch nicht die schuld der bestitzer die genügend darauf hingewiesen haben sondern die schuld des leichtsinnigen mannes
Auch wenn es ein reiterhof war hat er immernoch das wohnhaus betreten was normalerweise ja nichts mit dem Reitherhof zu tun hat da die reitstunden ja schließlich wo anders stattfinden

lg

8

Montag, 31. März 2008, 15:00

Hi,

Rechtsprechung ist nicht unbedingt gerecht und hält sich schon gar nicht an das Rechtsempfinden Einzelner.
@Willis Argumentation ist korrekt.
Warum war der Hundehalter nicht in der Lage eine Person vor seinen Hunden zu beschützen, wenn er durch ein Schild ( bissiger Hund ) noch dazu ganz öffentlich eingesteht, um die bestehende Gefahr zu wissen?

Gruß, Frank

Sören

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9

Montag, 31. März 2008, 15:25

RE:

Zitat

Original geschrieben von Balui
Auch wenn es ein reiterhof war hat er immernoch das wohnhaus betreten was normalerweise ja nichts mit dem Reitherhof zu tun hat da die reitstunden ja schließlich wo anders stattfinden


Wie schon gesagt: Auf dem Reiterhof sind i. d. R. auch viele Kinder. Was ist, wenn nun ein 10jähriges Kind, auf der Suche nach seinem Reittrainer, die Tür geöffnet hätte? Kinder denken oft nicht so weit.

Es ist sicherlich auch etwas anderes, wenn die Tür einfach durch herunterdrücken einer Türklinke zu öffnen ist, als wenn sich jemand (wie bei einem Einbruch) gewaltsam Zutritt verschafft. Im letzteren Fall werde die Gerichte anders entscheiden.

Es geht hier um die angemessene Vermeidung von Unfällen. Im Zoo sind die Käfige der Eisbären auch abgeschlossen, da lässt man auch die Gittertüren nicht von jedermann öffnen, um dann zu sagen "Wieso? Das steht doch auf den Schildern, das die gefährlich sind..."

Viele Grüße

Sören

10

Montag, 31. März 2008, 15:33

Ein einfaches Abschließen der Türen hätte doch vermutlich schon gereicht.
So weit sollte man vielleicht schon denken.

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