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grisu

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Hunde: Xebec Pinot Noir (Boris) Zwergschnauzer schwarz, und im Herzen unsere Schnauzerdame Black Magic's Angel Schnauzer *29.11.08 - +7.7.2022 und Riesenschnauzerdame Tina, sie ging am 17.01.11 mit 14 Jahren für immer von uns ins Regenbogenland

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41

Dienstag, 4. März 2008, 09:24

RE:

Zitat

Original geschrieben von Janne

@alle mit Hunden über 40 cm

Sollen wir uns mal zu einem gemeinsamen, maulkorblosen Spaziergang an jener Stelle treffen ............?
:D :D :D :D :D :D :D

Gruß,
Heike, der man jetzt besser auch einen Maulkorb angelegt hätte


Gute Idee, :exla: :exla: :exla:
Signatur von »grisu« Gruß Fam. Hartmut Kraft mit Zwergschnauzer Boris und Zuckerschnute Angel (+7.7.2022) und Tina (+17.01.2011) ganz tief im Herzen.

Einmal Schnauzer, immer Schnauzer

42

Dienstag, 4. März 2008, 10:52

hunde in frankreich

hunde sind in frankreich generell an der leine zu führen, was meistens “sehr großzügig” ausgelegt wird. am strand kann es allerdings zwischen april und oktober nicht nur ärger, sondern auch happige geldstrafen geben, wenn hund frei und ohne leine herum läuft! für die meisten strände besteht absolutes hundeverbot – auch mit leine – was aber oft mit einem augenzwinkern übersehen wird.

mitnahme von hunden in verkehrsmitteln: im auto immer hinten und sicher abgeteilt zum fahrersitz. in der bahn ( SNCF), in bussen und der metro (RATP): schoßtierchen auf dem schoß und mit leine erlaubt. größere hunde nur mit leine (kampf-, angriffs- und wachhunde mit leine UND maulkorb) sowie kinderfahrkarte.

als “wach- und schutzhunde” werden die ins zuchtbuch eingetragenen rassen “tosa” “shaffordshire terrier” und “rottweiler” sowie andere rottweiler-typen gezählt.

angriffshunde ( nicht reinrassige kampfhunde, insbesondere pit bull und boerbullhunde) dürfen nicht nach frankreich eingeführt werden (sie dürfen dort auch nicht mehr gezüchtet werden - hunde sind kastriert bzw sterillisiert); die grenzkontrollen wurden verstärkt, hundehalter dieser rassen müssen sich “unaufgefordert” melden, sowie den hund an der leine und mit maulkorb führen.
weist ein hund morphologische merkmale eines angriffshundes auf, so hat der hundehalter die reinrassigkeit seines tieres durch vorlage eines auszuges aus einem anerkannten zuchtbuch – in beglaubigter französischer übersetzung - nachzuweisen.
wurde der angriffshund trotzdem nach frankreich gebracht, so drohen neben geldstrafen von bis zu 16.000.—euro gefängnisstrafen bis zu sechs monate und die beschlagnahme des hundes.

“wach- und schutzhunde” müssen immer an der leine und mit maulkorb gehalten werden. bei verstoß geldbußen bis zu 180 euro. bei polizeikontrollen müssen der stammbaum – in französischer übersetzung – belegt, sowie bescheinigungen über haftpflichtversicherung und tollwut-impfung vorgelegt werden. verstöße werden mit bis zu 600 euro sanktioniert.

also riesenschnauzer an der leine führen, so wie auch mittel, zwerge, und die pinscher :D

viele grüße
heinke, die mit riesenschnauzer auch schon beim französischen bäcker einkaufen war (**)

Captain

unregistriert

43

Dienstag, 4. März 2008, 15:57

Was bin ich froh in Niedersachsen zu wohnen -:- :

Hier einmal die Verhaltensempfhelung!! des Landkreises Aurich:

Durch das am 1. März 2003 in Kraft getretene Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden soll Gefahren vorgebeugt bzw. können Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angeordnet werden, die mit dem Halten und Führen von Hunden in Zusammenhang stehen.

Welche Hunde sind betroffen?

In Niedersachsen existiert keine „sog. Rasseliste“, dass heißt, es bestehen keine generelle Erlaub-nispflicht oder Haltungseinschränkungen wie z.B. Leinen- oder Maulkorbzwang bei der Haltung bestimmter Hunderassen.

Durch das Gesetz wird die Haltung von

· Hunden, die von der zuständigen Behörde für „gefährlich“ erklärt werden geregelt.

Weiterhin können aufgrund des Gesetzes Maßnahmen gegen

· Hunde, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht

getroffen werden.

Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen haben oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe gezeigt haben, werden durch den Landkreis begutachtet und bei Vorliegen eines Gefahrenver-dachtes für gefährlich erklärt (§ 3 NHundG).

Für den Hundehalter bedeutet dies, das bei einer Feststellung der Gefährlichkeit eine Erlaubnis-pflicht für die Hundehaltung besteht.

Hier einige Verhaltensempfehlungen für Hundehalter:

· Respektieren Sie, dass nicht jeder Mensch ein Hundefreund ist und
versuchen Sie nicht, Ihre Tierliebe anderen Menschen mit Sätzen wie
„Der macht doch nichts“ oder gar „Bleiben Sie ruhig stehen, dann beisst
er nicht“ aufzuzwingen.

· Akzeptieren Sie, dass es Menschen gibt, die vor Hunden Angst haben.

· Haben Sie Verständnis für notwendige Maßnahmen der zuständigen
Verwaltungsbehörden. Das Nds. Hundegesetz dient dem Schutz Ihrer
Mitmenschen und seriöser Hundehalter.

· Signalisieren Sie durch richtiges Handeln, dass Ihnen Ihr Hund gehorcht.
Lassen Sie ihn nur dann frei laufen, wenn dadurch keine anderen
Menschen oder Tiere belästigt werden.

· Führen Sie Ihren Hund im Straßenraum nur an einer Leine.

· Leisten Sie Ihren Beitrag zu einem positiven Bild der Hundehaltung durch
rücksichtsvolles und vorbildliches Auftreten in der Öffentlichkeit

· Rufen Sie Ihren Hund zu sich und leinen ihn ggf. an, wenn Ihnen andere
Menschen begegnen. Die gilt insbesondere bei Kindern, Joggern,
Radfahrern oder Menschen, die andere Tiere mitführen.

· Weisen Sie andere Hundehalter auf ein von Ihnen festgestelltes
Fehlverhalten hin. Appellieren Sie an die Solidarität der Hundebesitzer.

· Nutzen Sie über Hundevereine die Möglichkeit zur Erziehung Ihres
Hundes (Welpenschule, Begleithundeausbildung, etc.).

Liebe Grüße

Petramit ihren glücklichen Viererpack


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