Du bist nicht angemeldet.

Persönliche Box

Neue Benutzer

BaS(14. April 2024, 13:00)

Theo-retisch(30. März 2024, 16:05)

Ludi70(26. März 2024, 11:08)

Pepe(20. März 2024, 13:53)

Niroht(9. März 2024, 19:24)

1

Dienstag, 4. Dezember 2007, 18:00

Hundeverkauf - Gewährleistungen

Da ich im Rahmen der Interessengemeinschaft ein erhöhtes Haftungsrisiko des Züchters bei Nichteinhaltung der Regeln der Interessengemeinschaftf angesprochen habe, möchte ich an dieser Stelle nochmals auf Haftungsfragen eingehen.


Das BGB sagt in
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1)Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Das Lebewesen Hund wird also nach wie vor wie ein "Verbrauchsgut" behandelt. Für Hundekäufe gelten also die gleichen Regeln wie für Sachen, und bei denen muss der Verkäufer für Mängel haften. Allerding hat das BGH in seinem Urteil vom 22. Juni 2005 die spezielle Problematik des Verkaufs von lebenden Tieren von den Grundprinzipien her berücksichtigt

Für einen Mangel, der bereits bei der Übergabe des Hundes vorlag haftet der Züchter 2 Jahre ab Übergabe des Hundes, bei arglistigem Verschweigen sogar 3 Jahre ab Kenntnis des Käufers vom Mangel, spätestens aber 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs.


Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Der Hund ist frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Begriff "Beschaffenheit" steht hier für das, was der Käufer üblicherweise erwarten darf. Erwarten darf der Käufer hiernach berechtigterweise, dass ihm ein gesunder Hund übergeben wird, dass der Hund in seinem äußeren Erscheinungsbild und im Wesen und in seinen Eigenschaften keine wesentlichen Abweichungen vom Rassestandard aufweist.

Da im Portal ausschließlich bisher über die Haftung des Züchters bei Gesundheitsmängeln diskutiert wurde, will ich mich an dieser Stelle auch ausschließlich auf diese Mängel beschränken und die Wesensmängel, fehlenden Eigenschaften und Mängel im Exterieur unberücksichtigt lassen.

Wesentlich bei gesundheitlichen Mängeln ist die Frage, ob der Züchter alle Vorkehrungen getroffen hat, also nach bestem Wissen und Gewissen alle ihm bekannten bzw. zugänglichen Informationen genutzt hat, um eine genetische Fehlentwicklung zu verhindern. Im Umkehrschluss hat er nur die Verantwortung zu tragen, wenn die genetischen Ursache der Fehlentwicklung auf ein außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Zucht zurückzuführen ist, er also fahrlässig gehandelt hat (§267 Abs 2 BGB).

Geht der Züchter wissentlich eine Paarung mit erhöhtem Mängelrisiko ein so handelt er also fahrlässig. Ein erhöhtes Mängelrisiko besteht immer dann, wenn rassebedingte Krankheitsmerkmale nicht berücksichtigt werden. Die Grenzen hierzu sind fließend, eine gesicherte Rechtsprechung liegt noch nicht vor, wann (wie viele betroffene Hunde einer Rasse betroffen sind) rassebedingte Krankheitsmerkmale vorliegen.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) gehören zu der Beschaffenheit auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers insbesondere in der Werbung erwarten kann. Hier muss sich der Züchter und Verkäufer sehr in Acht nehmen und sich mit übertriebenen oder anpreisenden Aussagen im Zaum halten. Verkaufsanzeigen oder Angaben in Vereinszeitschriften oder auf der Homepage, in denen mehr die Hoffnungen als Tatsachen angepriesen werden, fallen leicht hierunter. Der Verkäufer muss für die Richtigkeit aller öffentlichen Äußerungen über bestimmte Eigenschaften der Sache Hund gerade stehen.

Zu diesen zugesicherten Eigenschaften würden auch die möglicherweise über das übliche Maß hinausgehenden Pflichten, die sich eine Interessengemeinschaft auferlegt, gehören. Da die Grenzen, welche Krankheiten zu den rassebedingten Krankheitsmerkmalen fließend sind und eine gesicherte Rechtsprechung nicht vorliegt, wären die in der Interessengemeinschaft gezüchteten Hunde an deren Maßstäben bei Haftungsfragen zu messen.


Walther

Hier noch 2 Links zum Thema:
http://www.iphpbb.com/foren-archiv/18/10…78-63886-4.html
http://sommerfeld-stur.at/praxis/haftung

  • »Brandy v. Heverstrom« ist weiblich

Beiträge: 218

Aktivitätspunkte: 1 210

Hunde: Brandy vom Heverstrom DP,Alina von der Schwalmaue DP,Gani vom Zemp DP. Lady Josy v.d. Schwalmaue

  • Private Nachricht senden
Benutzer
Mitglied

2

Dienstag, 4. Dezember 2007, 18:31

Kaufrecht

Hallo


Hab auch was.


Der Hund im Deutschen Rechtssystem
Kaufrecht


Link


Herausgegeben von Rechtsanwältin Nadine Scholz.


LG Ute
Signatur von »Brandy v. Heverstrom« Wir schenken unseren Hunden ein klein wenig Liebe und Zeit.
Dafür schenken sie uns restlos alles,was sie zu bieten haben.
Das ist zweifellos das beste Geschäft, das der Mensch je gemacht hat.

3

Dienstag, 4. Dezember 2007, 19:26

Erstmal DANKE Rufus!

Zitat

Sommerfeld-Stur
... so gesehen müssten nach meiner Ansicht die vom Kaufrecht betroffenen Mängel zumindest in zwei Kategorien geteilt werden:

1- diejenigen Mängel, die vom Züchter wissend oder billigend in Kauf genommen wurden.
2- diejenigen Mängel, die nach der Natur der Sache vom Züchter nicht vermeidbar aufgetreten sind.

Zur Gruppe 1 wären alle jene Mängel zu zählen, die sich aus Fehlern bei der Aufzucht (mangelnde Hygiene, mangelnde Sozialisierung, falsche Fütterung, Fehler bei Impfung bzw. Entwurmung etc.) oder aus bewussten züchterischen Fehlentscheidungen (Zuchtverwendung kranker Tiere, Zuchtverwendung bekannter Anlageträger für bestimmte Erbfehler, Kombination bekannter Vererber im Pedigree der Nachkommen, Inzestpaarung oder Paarungen mit hohem Inzuchtniveau etc.) ergeben.



OH JE, da denk ich ja sofort an den Kampf um die DOK-Augenuntersuchung, der z.Zt. einige DP'ler beschäftigt ...
Hoffentlich kommt der Gentest HC bald!

lg Michaela


chaotina

unregistriert

4

Mittwoch, 5. Dezember 2007, 18:31

n´abend

hallo ich hatte mir ein buch gekauft über diese problematik "kaufrecht für hundzüchter"
war echt interessant was man da alles bedenken muss.
wichtig ist wenn man von einem mangel weiss, egal ob wesen oder gesundheit, kann man dies handschriftlich im beisammensein mit dem käufer in den kaufvertrag schreiben und dann ist die haftung ausgeschlossen.
ist ein superbuch gibt einige tipps erschienen im kynos verlag. war nicht so teuer, weiss aber nicht mehr genau wieviel
lg inka

5

Donnerstag, 6. Dezember 2007, 18:22

Hallo Inka!

Von welchem Verlag ist das Buch?

Könnte mir sehr nützlich sein, wenn wir Ende November unsere Welpen verkaufen Wollen !

LG Susan

  • »Brandy v. Heverstrom« ist weiblich

Beiträge: 218

Aktivitätspunkte: 1 210

Hunde: Brandy vom Heverstrom DP,Alina von der Schwalmaue DP,Gani vom Zemp DP. Lady Josy v.d. Schwalmaue

  • Private Nachricht senden
Benutzer
Mitglied

6

Montag, 23. September 2013, 22:09

Hallo



Ich möchte dies Thema noch mal aufgreifen.

In dem vorhin genanntem Buch " Rechtsratgeber für Hundezüchter "

steht folgendes.......




Zum Begriff der " Verschuldens " eines Züchters hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.06.2005 ( AZ.: VIII ZR 281/04 )


wichtige Feststellungen getroffen. Danach hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen.


Er trägt vielmehr nur dann die Verantwortung für die genetische Ursachen einer Fehlentwicklung der Tieres, wenn er bei der Zucht die erforderliche Sorgfalt


außer acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat. Letzteres könnte beispielsweise angenommen werden,


wenn der Züchter sich bei der Auswahl des Deckrüden nicht eingehend über dessen etwaige Mängel informiert.







Meine Frage noch " Danach hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen.





Dieses nicht schlechthin , was bedeutet das denn, das der Züchter nicht haftbar gemacht werden kann ???



-------------------------------------------

Auf dem Vortrag von RA Frau Scholz im Jahre 2006 , script hatte ich hier auch mal zu Anfangs im Thread reingestellt, wurde auch erläutert das der Züchter nicht für Genetische Fehler haftbar gemacht werden kann.



------------------------------



Hat jemand weitere Infos dazu. Lieben Dank



Ute
Signatur von »Brandy v. Heverstrom« Wir schenken unseren Hunden ein klein wenig Liebe und Zeit.
Dafür schenken sie uns restlos alles,was sie zu bieten haben.
Das ist zweifellos das beste Geschäft, das der Mensch je gemacht hat.

Hundefriseurin

unregistriert

7

Montag, 23. September 2013, 22:29

Hallo Ute,
hier geht es darum, dass das Gericht etwas differenzierter die Rechtslage entscheidet bezüglich der "Sachmangelhaftung" im Zusammenhang mit Tieren.

Wenn man als Züchter alles dafür getan hat, dass nur mit gesunden Hunden züchtet, können eventuell genetische Fehler bei einem Welpen keine spätere Haftung auslösen. (Unterstellterweise es wäre nachzuweisen, dass es sich um eine genetisch bedingte Krankheit handelt)
Bsp. Züchte ich mit Hunden, wo die Eltern auf Augenkrankheiten getestet worden sind und bisher der Nachwuchs gesund blieb und nun bei einer Verpaarung die Welpen blind werden, kann man mir das nicht vorwerfen. Wäre mir jedoch bekannt, dass der ausgesuchte Rüde z.B im Ausland bereits blinde Welpen hervorgebracht hat und ich ihn dennoch zur Zucht nehme, hafte ich als Züchter später für eventuelle "fehlerhafte" Welpen. Die erforderliche Sorgfalt kann man natürlich nicht im Voraus festlegen, dass kommt auf die konkrete Hunderasse drauf an, auf Krankheiten die in der Rasse auftreten, sowie auf den individuellen Erfahrungsschatz (quasi, wenn ich 30 Jahre züchte, wird die Messlatte etwas höher gelegt, als bei einem Neuzüchter). Tritt in einem Wurf nun eine Mutation auf und es kommt eine Krankheit durch, die noch nie da war, kann eben niemand was dafür und der Züchter haftet nicht, solange das zum Zeitpunkt der Verkaufs nicht ersichtlich war.

LG
Karo


</iframe></iframe>




  • »Brandy v. Heverstrom« ist weiblich

Beiträge: 218

Aktivitätspunkte: 1 210

Hunde: Brandy vom Heverstrom DP,Alina von der Schwalmaue DP,Gani vom Zemp DP. Lady Josy v.d. Schwalmaue

  • Private Nachricht senden
Benutzer
Mitglied

8

Montag, 23. September 2013, 22:41

Danke.



Hast ne PN
Signatur von »Brandy v. Heverstrom« Wir schenken unseren Hunden ein klein wenig Liebe und Zeit.
Dafür schenken sie uns restlos alles,was sie zu bieten haben.
Das ist zweifellos das beste Geschäft, das der Mensch je gemacht hat.

Social Bookmarks