Kabinettvorlage des
Tierschutzberichtes der Bundesregierung 2007
2.2 Haltung von Hunden
Nach § 3 Nr. 11 TierSchG ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Februar 200619) entschieden, dass § 3 Nr. 11 TierSchG den Einsatz solcher Geräte generell verbietet. Dies gelte unabhängig von der Verwendung im konkreten Einzelfall. Entscheidend sei vielmehr die Bauart bedingte Eignung des Gerätes, entsprechende Wirkungen wie nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden herbeizuführen. Von verschiedenen Verbänden wurde daraufhin gefordert, einen Einsatz von Elektroreizgeräten unter bestimmten Vorgaben gestützt auf § 2a TierSchG zu ermöglichen.
Im Dezember 2006 hat das BMELV die tierschutzfachlichen Fragen des Einsatzes von Elektroreizgeräten, die sich aus dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil ergeben, mit einer Gruppe von Sachverständigen erörtert. Darauf aufbauend ist abschließend zu prüfen, ob und in welchen Fällen der Einsatz von Elektroreizgeräten zum Schutz der Tiere erforderlich sein
kann. Nach Abschluss dieser Diskussion wird zu entscheiden sein, ob von der Verordnungsermächtigung des § 2a Abs. 1a TierSchG Gebrauch gemacht wird und Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training der Hunde festgelegt werden sollen.
Auf diese Entscheidung darf man gespannt sein.
Walther