Hallo Chica und Hanifeh,
vorab einmal der Hinweis darauf, dass hier wohl beide an der Ausgangsfrage vorbeidiskutieren.
Und dann noch ein interessanter LINK
http://www.jagd-noerdlingen.de/tsgn/TSGN.pdf
Dem ist zu entnehmen, dass die Jägerschaft gerade die Nachsuche nicht einheitlich handhabt und dass eben Nachsuchgespanne eingesetzt werden sollen.
@Chica
Vielleicht ist hier ja auch zwischen der Antwort Deines Volljuristen und den typischen Nachsuchen zu unterscheiden. Denn es gibt die sofortige Nachsuche, bei der der Jäger selber unmittelbar nach dem Fehlschuss als alleiniger Jäger in dem Gebiet das angeschossene Wild "nachsucht". In diesem Fall darf er dies in dem begrenzten Revier, für das er eine Jagderlaubnis hat, tun und zwar mit dem Hund, den er vorhält, d.h. der dabei ist.
Handelt es sich jedoch um Druckjagden, Gesellschaftsjagden etc. kann eine Nachsuche nicht unmittelbar erfolgen. Da viel zu gefährlich. Daher ist ein Nachsuchgespann anzufordern, dass eben die nach den bestehenden Vereinbarungen erforderlichen Voraussetzungen mitbringt.
Bei diesen Jagden werden i.d. Regel Nachsuchgespanne in ausreichender Anzahl vorgehalten, um die Leiden der Tiere mit Beinschuss etc. zu verkürzen.
Wichtig ist zudem in diesem Zusammenhang, dass sich ein normaler Jäger, der im Rahmen der Nachsuche das Revier verläßt und ein anderes Revier verläßt sich der Wilderei strafbar machen kann, obwohl er nur nachsucht. Einem Nachsuchgespann kann das nicht passieren, da dieses im Rahmen der Vereinbarungen zu handeln verpflichtet ist.
Soweit die Auskunft meines Kollegen (Volljurist) und nun seit April 2007 Jäger mit einer Ardennenbracke in der Ausbildung zum Jagdhund. Aber wie gesagt drei Juristen fünf Meinungen.
Viel Spass bei der weiteren Diskussion
Willy