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Hanifeh

unregistriert

41

Samstag, 22. September 2007, 14:20

Ach Gisela 8-| 8-|
Bayern
Ba-Wü
usw. - vielleicht magste das dem Juristen mal zu lesen geben.
S

42

Samstag, 22. September 2007, 14:54

in den von Dir eingestellten Texten geht es um sogenannte "anerkannte Nachsuchgespanne" bzw.um die "Anerkennung von sogenannten Nachsuchgespannen", deren Führer z.B. autorisiert sind, "revierübergreifend" zu arbeiten. Diese besonderen Vorschriften treffen nicht für die gesamte allgemeine Jägerei zu.
Gisela

Hanifeh

unregistriert

43

Samstag, 22. September 2007, 15:13

Es geht u. A. um die Voraussetzungen, die ein Nachsuchenhund erbringen muß - leider sind die nicht fett gedruckt....
Und nun isses gut, glaub was du willst - ich geh mit den Hunden in die Sonne.

44

Samstag, 22. September 2007, 15:22

es geht aber in diesen Texten trotzdem nach wie vor nur um die Voraussetzungen , die ein Nachsuchehund in solch einem offiziell "anerkannten Nachsuchegespann" mitbringen muss und nach wie vor NICHT um Voraussetzungen, die "sonstige" Hunde in der allgemeinen Jägerei mitbringen müssen !

Gisela

45

Samstag, 22. September 2007, 15:38

Hallo Chica und Hanifeh,

vorab einmal der Hinweis darauf, dass hier wohl beide an der Ausgangsfrage vorbeidiskutieren.

Und dann noch ein interessanter LINK

http://www.jagd-noerdlingen.de/tsgn/TSGN.pdf

Dem ist zu entnehmen, dass die Jägerschaft gerade die Nachsuche nicht einheitlich handhabt und dass eben Nachsuchgespanne eingesetzt werden sollen.

@Chica
Vielleicht ist hier ja auch zwischen der Antwort Deines Volljuristen und den typischen Nachsuchen zu unterscheiden. Denn es gibt die sofortige Nachsuche, bei der der Jäger selber unmittelbar nach dem Fehlschuss als alleiniger Jäger in dem Gebiet das angeschossene Wild "nachsucht". In diesem Fall darf er dies in dem begrenzten Revier, für das er eine Jagderlaubnis hat, tun und zwar mit dem Hund, den er vorhält, d.h. der dabei ist.

Handelt es sich jedoch um Druckjagden, Gesellschaftsjagden etc. kann eine Nachsuche nicht unmittelbar erfolgen. Da viel zu gefährlich. Daher ist ein Nachsuchgespann anzufordern, dass eben die nach den bestehenden Vereinbarungen erforderlichen Voraussetzungen mitbringt.
Bei diesen Jagden werden i.d. Regel Nachsuchgespanne in ausreichender Anzahl vorgehalten, um die Leiden der Tiere mit Beinschuss etc. zu verkürzen.

Wichtig ist zudem in diesem Zusammenhang, dass sich ein normaler Jäger, der im Rahmen der Nachsuche das Revier verläßt und ein anderes Revier verläßt sich der Wilderei strafbar machen kann, obwohl er nur nachsucht. Einem Nachsuchgespann kann das nicht passieren, da dieses im Rahmen der Vereinbarungen zu handeln verpflichtet ist.

Soweit die Auskunft meines Kollegen (Volljurist) und nun seit April 2007 Jäger mit einer Ardennenbracke in der Ausbildung zum Jagdhund. Aber wie gesagt drei Juristen fünf Meinungen.

Viel Spass bei der weiteren Diskussion

Willy


46

Samstag, 22. September 2007, 16:11

@ Willy,

danke für diese Zusammenfassung -:- :

Die mir wichtigen Punkte habe ich bestätigt gefunden- auch ohne "Fetties" 8-) und deshalb habe ich auch keinen weiteren "Diskussionsbedarf" ;)

Gruß Gisela

edit: bestätigt

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