Bei der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB)handelt es sich um eine so genannte Gefährdungshaftung,
das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob den Halter tatsächlich ein Verschulden (wie etwas eine Aufsichtspflichtverletzung) trifft. Grund für die Gefährdungshaftung ist die gesetzgeberische Annahme, dass aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens mit der Tierhaltung stets eine Gefahr von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist.
Für Schäden, die sein Tier anrichtet, haftet der Tierhalter daher in der Regel sogar ohne Verschulden wenn zum Beispiel sein Hund unvermittelt mit einem kleinen Artgenossen zu raufen anfängt und ihn verletzt
Beißen sich Hunde gegenseitig, bedeutet dies im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzungen (Behandlungskosten) des Hundes des anderen Halters aufkommen muss, beziehungsweise die Behandlungskosten gegeneinander aufgehoben werden. War aber der eine Hund angeleint und der andere nicht, so l trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.
Da es hier anscheinend zu keiner Beißerei zwischen beiden Hunden gekommen ist, kommt m.E. ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab zum tragen.
Der Hundehalter eines nicht angeleinten Hundes trifft den Umständen nach eine gesteigerte Aufsichtspflicht. Ebenso trifft den Halter des angeleinten Hundes die Pflicht eine Beißerei mit anderen Hunden zu verhindern. Wenn beide Hundehalter Aufsichtspflichten verletzt haben, ist das Maß des anzurechnenden Verschuldens herauszufinden.
Die Versicherung scheint hier eine Aufsichtsverletzung des nicht angeleinten Hundes berücksichtigt zu haben, worin diese liegt wäre hier zu erfragen.
Für mich stellen sich folgende Fragen
- Ist der Schäferhund schon auffällig geworden?
- Wie konnte es passieren, daß der angeleinte Hund, den zu Füßen seines Herrn sitzenden Zs beißen konnte?
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Walther