Hab das hier gefunden:Hund im Scheidungsverfahren
Im Rahmen der gerichtlichen Zuweisung des Hausrates im Scheidungsverfahren muss, sofern zum Hausrat ein Haustier (hier: Hund) gehört, dem Rechtsgedanken des § 90a BGB Rechnung getragen werden. Wird das Haustier einem Ehegatten zugewiesen, so kann gleichzeitig dem anderen Ehegatten das Recht eingeräumt werden, bestimmte Zeiten mit dem Haustier zusammen zu sein. SchlHOLG Beschluss vom 21.04.1998 - 12 WF 46/98
Da denk ich, wenn man den Ursprung des Hausrates nachweisen kann, sollte das dann auch für den Hund gelten.
Liebe Grüße -Ruth die in einer ähnlichen Lage wäre, wenn . . . .