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Uma-Lucy

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61

Freitag, 3. März 2006, 15:51

RE:

Zitat

Original geschrieben von addi

Neee,
ich glaube nicht, daß Impfungen im Ausland hier anerkannt werden.
Die Tollwutverordnung ist für uns Deutschen geltendes Recht.
....
Soweit sind wir in der EU noch nicht.

Addi


Da bist du leider völlig auf dem Holzweg !!

Maßgeblich ist die EU-Verordnung die am 20.12.2005 lediglich endlich in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Eine Impfung in einem EU-Land mit dem Eintrag in den EU-Heimtierausweis ist in jedem Land der EU gültig !!

Grüßlis
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62

Samstag, 8. April 2006, 23:28

Hallo!
Habe gerade auf der homepage des vdh gelesen, dass die Hunde, die zur Eurosieger - Zuchtschau kommen, eine Tollwutschutzimpfung haben müssen ,die .....nicht älter als 12 Monate sein darf! Schade, dass der vdh die neue Verordnung nicht anerkennt.
LG
Barbara

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63

Samstag, 8. April 2006, 23:42

. :o bin ich jetzt auf dem Holzweg? War es nicht genau eine VDH Nachricht, dass die alte Verordnung gekippt wurde?

Ich würde mich nicht beirren lassen. Maßgeblich ist das Datum im Pass.....
Signatur von »Highlander« Viele Grüße Astrid

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- nicht alles glaubt, was man hört und
- über den Rest einfach nur lächelt.

Uma-Lucy

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64

Samstag, 8. April 2006, 23:43

Hallo Barbara,

nein, so ist das nicht richtig.

Es steht dort ( http://zuchtschau.vdh.de/europasieger_2006/de_vdh_zo.php )
Auszug:
[navy] Die Hunde, die zu einer Veranstaltung (Ausstellung) gebracht werden, müssen nachweislich mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung gegen Tollwut geimpft worden sein. (Impfausweis/EU-Heimtierpass mitbringen)

Die Tollwutschutzimpfung ist, vom Tag der Impfung an, 12 Monate gültig. Wenn eine längere Gültigkeit geltend gemacht werden soll, muss dies durch Eintragung der Gültigkeit im Impfausweis bzw. im EU-Heimtierpass im Feld "Gültig bis" nachgewiesen werden.

Wenn bei einem gegen Tollwut geimpften Hund vor Beendigung der Gültigkeit der bestehenden Impfung die Nachimpfung gegen Tollwut erfolgt, so entfällt die sogenannte 3-Wochen-Frist.Veranstaltung gegen Tollwut geimpft worden sein. (Impfausweis/EU-Heimtierpass mitbringen)
[/navy]

In diesem Jahr wird das allerdings eh kein Problem, da ja jeder erstmal impfen und dann die 3-jährige Gültigkeit eintragen lassen muss.

Liebe Grüße
Mona mit bis 2009 tollwut-geimpfter Uma-Lucy :streichenln:
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65

Samstag, 8. April 2006, 23:58

@mona - habe deinen link gefunde - aber schau hier unter wichtiger Hinweis
http://zuchtschau.vdh.de/europasieger_2006/ da steht es anders
LG
Barbara

Uma-Lucy

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66

Sonntag, 9. April 2006, 01:10

Hallo Barbara,

war mir klar, dass du das von dieser Kurzfassung hattest. Aber letztlich gilt die ausführliche Version.
Diese wurde mir auch ausdrücklich vom VDH bestätigt in der Antwortmail von Frau Eisenberg vom 28.02.06 10:48:17.

[navy]Sehr geehrte Frau xy,

wichtig ist, dass ein Vermerk im Impfausweis gemacht wird, der
bestätigt, wie lange der Impfstoff gültig ist.

Mit freundlichen Grüssen
Heidrun Eisenberg
Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V.
Postfach 10 41 54 - 44041 Dortmund - Germany
Tel.: (00 49/2 31) 5 65 00-44 - Fax: (00 49/2 31) 59 24 40
[/navy]


Grüßlis
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67

Sonntag, 9. April 2006, 15:18

Hallo Ihr lieben,

ich war gerade letzte Woche mit meinen Jungs in einer Tierklinik in Hamburg. Habe dort meine Tierärztin nachder TW Impfung welche 3 Jahre hält gefragt! :o :o :o
Tja was soll ich sagen, sie hat mir bestätigt, das es so einen Impfstoff gibt, schrängte allerdings sofort ein: " Wenn Ihr aber ins Ausland fahrt, könnt Ihr an der Grenze Schwierigkeiten bekommen!"
Ebenso könnte man auf Ausstellungen Probleme bekommen (Ausland) :-| :-| :-| :-|
Leider wird dies in vielen Ländern noch nicht anerkannt!

Das heißt wohl dieses Jahr nochmal die alte Variante!

Gruß Moni ;) ;) ;) ;)

Riho

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68

Sonntag, 9. April 2006, 16:27

Hallo Moni,

in diesem Jahr müssen wir ja alle noch einmal zur TW Impfung. Lass dir aber auf jeden Fall die

3 Jahre eintragen. Fürs Ausland gelten nur beschränkt andere Bedingungen. Informier dich doch hier:

www.haustierimpfung.de


Grüße von
Rita
Signatur von »Riho« Tue und lebe, was du für richtig hältst und vertraue dir. Alles andere ist Energie- und Zeitverschwendung.
Andreas Neumann

69

Sonntag, 9. April 2006, 22:58

Danke für den Link Riho,

bin am Dienstag wieder beim TA und werden die Ärztin nochmal drauf ansprechen! :) :) :) :)

Gruß Moni

phil.berlin

unregistriert

70

Montag, 10. April 2006, 02:19

Liebe Schnauzerfreunde,

der Link von riho deckt viele wichtige praktische Fragen ab. Ich möchte meinen Beitrag leisten zur Klärung einiger juristischer Fragen, die ich aus verschiedenen Beiträgen herauslese :

1. Zur Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut
a. Die Verordnung wurde von einem Bundesminister auf der Grundlage des Tierseuchengesetzes erlassen und gilt daher nur auf deutschem Hoheitsgebiet. Sobal Ihr mit Euren Hunden ins Ausland fahrt, gilt ohne weiteres ausländisches Recht (zur EU siehe unten).

b. Verodnungen gehören zum öffentlichen Recht. Sie regeln bestimmte Teilbereiche im Verhältnis Bürger-Staat, meist indem sie den Behörden unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Befugnisse einräumen. In unserem Fall reichen die Befugnisse von der Beobachtung verdächtiger Tiere bis hin zur Tötung. Als Faustregel gilt: Je höher die Gefahr eines Seuchenausbruchs, desto krasser sind die Eingriffsbefugnisse. Hier kommt der Begriff des wirksamen Impfschutzes ins Spiel. Da bei geimpften Tieren nur eine sehr geringe Gefahr der Ansteckung besteht, hat auch die Behörde nur beschränkte Befugnisse.

Ein Beispiel:

Die Grundregel lautet

Zitat

§ 7 (1) TollwV
Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere anordnen; bei seuchenverdächtigen Hunden und Katzen hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung anzuordnen.


Die Ausnahme für Tiere mit wirksamem Impfschutz:

Zitat

§ 7 (2) TollwV
Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere

[...]

2. nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.


Weitere Beispiele dieser Regelungstechnik finden sich in den §§ 8 (3), 9 (3) und (4) sowie § 10 (1) TollwV


Der Nachweis des wirksamen Impfschutzes ist somit gegenüber den Behörden zu erbringen, die aufgrund eines Seuchenverdachts dem geliebten Vierbeiner auf die Pelle rücken wollen. Dies dürfte dann wohl auch nicht mit Hilfe eines Beipackzettels, sondern mit den tierärtzlichen Angabe des Datums der letzten Impfung und des verwendeten Serums zu bewerkstelligen sein.

c. EU-Verordnungen
EU-Verordnungen funktionieren ähnlich, gelten jedoch anders als deutsche Verordnungen in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen. Einschlägig ist hier die EU-Verordnung Nr. 998/2003 (Heimtierausweis).. Sie bezieht sich jedoch allein auf grenzüberschreitende Sachverhalte (Verbringung von Heimntieren ) und kann deutschen Behörden bei rein internen Fällen nicht entgegengehalten werden. Die Verordnung ersetzt aus unserer Sicht die Einfuhrbestimmungen der anderen Mitgliedstaaten bzgl. Tollwut-Impfungen. Im Gegenzug können unsere Behörden die deutsche Verordnung nicht auf EU Ausländer anwenden, die mit ihrem Haustier und einem gültigen EU- Heimtierausweis nach Deutschland eingereist sind.


2. Zu Verbänden, Vereinen etc.
Wie bereits dargestellt, wendet sich die Verordnung an den Staat. Vereine oder Verbände (wie z.B. der VdH) sind aber keine staatlichen, sondern private Einrichtungen. Als solche sind sie frei in der Aufstellung ihrer Regeln. Kurz gesagt: Ich kann von jedem Hundebesitzer, der mit seinem Hund in mein Haus will, verlangen, dass er mir wöchentliche Impfungen nachweist. Das ist zwar Unsinn, aber rechtlich völlig in Ordnung.

Fazit:
Wer seinen Hund nicht gegen Tollwut impfen lässt, läuft im Falle eines Seuchenverdachts oder -ausbruchs Gefahr, seinen Hund zu verlieren, obwohl ihm nichts fehlt.

Grüsse
Phil


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