Liebe Schnauzerfreunde,
der Link von riho deckt viele wichtige praktische Fragen ab. Ich möchte meinen Beitrag leisten zur Klärung einiger juristischer Fragen, die ich aus verschiedenen Beiträgen herauslese :
1. Zur
Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut
a. Die Verordnung wurde von einem Bundesminister auf der Grundlage des Tierseuchengesetzes erlassen und gilt daher nur auf deutschem Hoheitsgebiet. Sobal Ihr mit Euren Hunden ins Ausland fahrt, gilt ohne weiteres ausländisches Recht (zur EU siehe unten).
b. Verodnungen gehören zum öffentlichen Recht. Sie regeln bestimmte Teilbereiche im Verhältnis Bürger-Staat, meist indem sie den Behörden unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Befugnisse einräumen. In unserem Fall reichen die Befugnisse von der Beobachtung verdächtiger Tiere bis hin zur Tötung. Als Faustregel gilt: Je höher die Gefahr eines Seuchenausbruchs, desto krasser sind die Eingriffsbefugnisse. Hier kommt der Begriff des wirksamen Impfschutzes ins Spiel. Da bei geimpften Tieren nur eine sehr geringe Gefahr der Ansteckung besteht, hat auch die Behörde nur beschränkte Befugnisse.
Ein Beispiel:
Die Grundregel lautet
§ 7 (1)
TollwV
Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere anordnen;
bei seuchenverdächtigen Hunden und Katzen hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung anzuordnen.
Die Ausnahme für Tiere mit wirksamem Impfschutz:
§ 7 (2)
TollwV
Abweichend von Absatz 1
kann die zuständige Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen
anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere
[...]
2. nachweislich unter
wirksamem Impfschutz stehen.
Weitere Beispiele dieser Regelungstechnik finden sich in den §§ 8 (3), 9 (3) und (4) sowie § 10 (1)
TollwV
Der Nachweis des wirksamen Impfschutzes ist somit gegenüber den Behörden zu erbringen, die aufgrund eines Seuchenverdachts dem geliebten Vierbeiner auf die Pelle rücken wollen. Dies dürfte dann wohl auch nicht mit Hilfe eines Beipackzettels, sondern mit den tierärtzlichen Angabe des Datums der letzten Impfung und des verwendeten Serums zu bewerkstelligen sein.
c. EU-Verordnungen
EU-Verordnungen funktionieren ähnlich, gelten jedoch anders als deutsche Verordnungen in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen. Einschlägig ist hier die
EU-Verordnung Nr. 998/2003 (Heimtierausweis).. Sie bezieht sich jedoch allein auf grenzüberschreitende Sachverhalte (Verbringung von Heimntieren ) und kann deutschen Behörden bei rein internen Fällen nicht entgegengehalten werden. Die Verordnung ersetzt aus unserer Sicht die Einfuhrbestimmungen der anderen Mitgliedstaaten bzgl. Tollwut-Impfungen. Im Gegenzug können unsere Behörden die deutsche Verordnung nicht auf EU Ausländer anwenden, die mit ihrem Haustier und einem gültigen EU- Heimtierausweis nach Deutschland eingereist sind.
2. Zu Verbänden, Vereinen etc.
Wie bereits dargestellt, wendet sich die Verordnung an den Staat. Vereine oder Verbände (wie z.B. der VdH) sind aber keine staatlichen, sondern private Einrichtungen. Als solche sind sie frei in der Aufstellung ihrer Regeln. Kurz gesagt: Ich kann von jedem Hundebesitzer, der mit seinem Hund in mein Haus will, verlangen, dass er mir wöchentliche Impfungen nachweist. Das ist zwar Unsinn, aber rechtlich völlig in Ordnung.
Fazit:
Wer seinen Hund nicht gegen Tollwut impfen lässt, läuft im Falle eines Seuchenverdachts oder -ausbruchs Gefahr, seinen Hund zu verlieren, obwohl ihm nichts fehlt.
Grüsse
Phil