Hallo Pinscher-Phönix,
vorab: Ich bin kein Jurist und bitte meine Äußerungen nicht als Rechtsberatung betrachten (dafür sind studierte Juristen da), sondern als Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen und ohne Anspruch auf Richtigkeit.
Meiner Kenntnis nach heißt gutgläubiger Erwerb, daß der Käufer im guten Glauben darauf, daß der Verkäufer auch das Recht hat den Hund zu verkaufen, den Hund (oder was auch immer) erwirbt.
Wenn der Käufer weiß, daß der Verkäufer kein Recht hat den Hund zu verkaufen, dann ist er nicht mehr gutgläubig und fällt damit nicht unter den Schutz der Klausel des Gesetzes. (Fazit: Er müßte den Hund rausrücken. Nur beweiß das mal ....)
Bezüglich des Preises stellt sich vor Gericht wahrscheinlich die Frage, ob der Käufer hätte wissen können, daß der Preis nicht der übliche Preis für einen Rassehund ist und somit nicht gutgläubig hätte sein können (weil er sich hätte denken können, daß ein Hund für den Preis nicht verkauft wird). Aber ob ein Richter so denkt?
Für mich wäre auch die Frage: Der Hund würde ja ohne Ahnentafel abgegeben (denn die liegt beim "wirklichen" Besitzer [der, der ihn in Pflege gegeben hat] ja im Schrank). Wäre das nicht ein Ansatz? So würde ich jedenfalls nachweisen, wenn jemand mein Auto ohne Berechtigung verkauft hat. Er hätte die Papiere nicht und somit auch nicht das Recht, den Wagen zu verkaufen.
Nur: würde das ein Richter auch so sehen?
Willy, was sagt das PSK-Seminar dazu?
Herzliche Grüße,
Claudia, die nur einen Recht-Grundkurs an der Uni belegt hat, und dabei gestaunt hat, was unser BGB so alles für rechtens hält