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61

Sonntag, 24. Juli 2005, 21:37

hoppla

Lieber Spassflieger,

Willy schrieb von dem Dritten im Bunde: Die Person, die den Hund gekauft hat (von demjenigen, der ihn in Pflege hatte - also Besitzer, aber nicht Eigentümer war).

Den Hund von dieser Person zurück zubekommen ist nach deutschen Recht eben deshalb schwierig, weil der Hund nicht gestohlen oder abhanden gekommen war. Der neue Besitzer hat den Hund gutgläubig erworben.

Was nützt es Dir, wenn Du den Hund von der Person, die ihn in Pflege hat zurückfordern kannst (bei der er nicht mehr ist) und auch klar ist, daß diese Person gegen Gesetze verstoßen hat.

Der "neue Eigentümer" hat laut deutschem Gesetz rechtmäßiges Eigentum erworben. Er muß den Hund also nicht rausrücken.
Nur der, der ihn ohne Erlaubnis verkauft hat, muß Dir Ersatz stellen. Das heißt dann Geld - und eben nicht den Hund (weil den hat er ja nicht mehr und kann ihn auch nicht mehr heranschaffen).
Da wäre es mir ziemlich egal, ob der "Verkäufer" nun was gesetzeswidriges gemacht hat. Ich würde meinen geliebten Hund wieder haben wollen, und kein Geld.

Nur mein geliebter Hund wäre bei dem gutgläubigen Erwerber, und der dürfte die "Sache" behalten.

Lang lebe das BGB.

Herzliche Grüße von Claudia,
die Gott-sei-Dank nur einen Hund hat, den sie nicht anderen geben will
Signatur von »Claudia_R« .. ich hab ja sonst nix zu tun ...

schnauzer.claudia-ringwald.de - Q, U-Man & Ziggy im Netz
www.riesenschnauzer-forum.de - Das Riesenschnauzer-Forum

62

Sonntag, 24. Juli 2005, 23:04

@ Claudia R

sehr schön erklärt!!! Genau da liegt das Problem. Im Fachdeutsch: Abstraktionsprinzip. Wir haben im Kauf nicht nur ein Geschäft sondern zwei: einmal den Kaufvertrag und einmal die Eigentumsübertragung.

@ Spassflieger: eben deshalb nennt man diese Möglichkeit: den "gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten". Dieser ist immer dann möglich, wenn der Hund nicht "abhanden gekommen" "gestohlen" usw. ist. Mit anderen Worten: Wenn er nicht mit dem Willen es Eigentümers aus seiner Herrschaftsmacht entronnen ist. Wenn aber der Eigentümer den Hund willentlic in eine Obhut gibt, ist er mit seinem Willen aus dem Bereich entfernt worden und dann ist ein gutgläubiger Erwerb möglich. Dahinter steht der Grundgedanke: Wer Besitzer ist gilt erst mal als Eigentümer, der alles machen darf.
Im Bereich der Hundeverkäufe kaum vorstellbar. Aber für Hunde gilt immer noch ds Sachenrecht.

Gruß Willy

Pinscher-Phönix

unregistriert

63

Montag, 25. Juli 2005, 12:12

Ist der gutgläubige Erwerb auch möglich, wenn .......?

1. Der Käufer wußte, daß ein anderer als der Züchter(Besitzer) Eigentümer ist.

2. Der Käufer erhält den Rassehund (Wert 1000,00 Euro) geschenkt oder für 100,00 Euro.

Das ist ja wirklich spannend hier.
Fazit: Verborge/verleihe nicht Deine CD-Sammlung, es könnte sein, Du siehst diese nie wieder. ;(

64

Montag, 25. Juli 2005, 12:49

gutgläubiger Erwerb

Hallo Pinscher-Phönix,

vorab: Ich bin kein Jurist und bitte meine Äußerungen nicht als Rechtsberatung betrachten (dafür sind studierte Juristen da), sondern als Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen und ohne Anspruch auf Richtigkeit.

Meiner Kenntnis nach heißt gutgläubiger Erwerb, daß der Käufer im guten Glauben darauf, daß der Verkäufer auch das Recht hat den Hund zu verkaufen, den Hund (oder was auch immer) erwirbt.
Wenn der Käufer weiß, daß der Verkäufer kein Recht hat den Hund zu verkaufen, dann ist er nicht mehr gutgläubig und fällt damit nicht unter den Schutz der Klausel des Gesetzes. (Fazit: Er müßte den Hund rausrücken. Nur beweiß das mal ....)

Bezüglich des Preises stellt sich vor Gericht wahrscheinlich die Frage, ob der Käufer hätte wissen können, daß der Preis nicht der übliche Preis für einen Rassehund ist und somit nicht gutgläubig hätte sein können (weil er sich hätte denken können, daß ein Hund für den Preis nicht verkauft wird). Aber ob ein Richter so denkt?

Für mich wäre auch die Frage: Der Hund würde ja ohne Ahnentafel abgegeben (denn die liegt beim "wirklichen" Besitzer [der, der ihn in Pflege gegeben hat] ja im Schrank). Wäre das nicht ein Ansatz? So würde ich jedenfalls nachweisen, wenn jemand mein Auto ohne Berechtigung verkauft hat. Er hätte die Papiere nicht und somit auch nicht das Recht, den Wagen zu verkaufen.
Nur: würde das ein Richter auch so sehen?

Willy, was sagt das PSK-Seminar dazu?

Herzliche Grüße,

Claudia, die nur einen Recht-Grundkurs an der Uni belegt hat, und dabei gestaunt hat, was unser BGB so alles für rechtens hält
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