14.08.03 - 16:07:33
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In einem Gebiet, das baurechtlich als Mischgebiet ausgewiesen ist, ist eine Hundezucht unzulässig. Mehr als ein Hund dürfe dort nicht im Freien gehalten werden, hat nun der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim entschieden.
Mit dem bereits rechtskräftigen Beschluss bestätigte das Gericht eine Anordnung der Stadt Nagold, die den Betrieb eines Hundezwingers zur gewerbsmäßigen Zucht von Riesenschnauzern untersagt hatte. Zu der Zucht gehörten - ohne die Welpen - regelmäßig um die acht ausgewachsene Tiere, mit denen die Besitzer auch an Hundewettbewerben teilnahmen. Nachbarn störten sich vor allem an Lärm und Gestank und führten Klage darüber, dass das Bellen der Hunde auch in den Nacht- und Morgenstunden nicht aufhöre. In ihrer Entscheidung stellten die VGH-Richter fest, dass in einem Mischgebiet nur "untergeordnete Nebenanlagen" zulässig sind, die der Eigenart der vorhandenen Bebauung entsprechen.
Dazu könne auch die (Klein)tierhaltung gehören, wenn sie nicht gefährlich und in dem betreffenden Baugebiet üblich sei sowie den Rahmen einer typischen Freizeitbeschäftigung nicht sprenge. Auch Gewerbebetriebe seien "nicht völlig ausgeschlossen" - allerdings seien nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Beides treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Das Bellen und Jaulen der Hunde sei eine zu große Beeinträchtigung für die Nachbarn; auch in einem Mischgebiet hätten sie abends, nachts oder an Sonn- und Feiertagen Anspruch auf Ruhe. Im Übrigen sei die Hundezucht auch tierschutzrechtlich nicht genehmigt gewesen und die Züchter hätten mit verbotenen Stromhalsbändern versucht, die Tiere am Bellen zu hindern (AZ 5 S 2771/02).
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... und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir:"Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen!"
... Und ich lächelte und war froh, und es kam schlimmer ...!