Tierarzt nicht erreichbar - 5000 Euro Strafe
Ihre Liebe zu Hund, Katze und Co. ist offenbar noch größer als die sprichwörtliche Gemütlichkeit der Rheinländer: Weil ein Tierarzt der Stadt unerreichbar war, hat das Verwaltungsgericht Mainz (Az. Kf 3/06.MZ) jetzt den während seines offiziellen Notdienstes untergetauchten Veterinär zu einem Bußgeld von 5.000 Euro verurteilt. Bei einem solchen Versäumnis handelt es sich immerhin um eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten.
Der Besitzer eines Kaninchens hatte zunächst zwei Stunden lang vergeblich die Notruf-Nummer des Mediziners angewählt. Dann eilte er in seiner Verzweiflung mit dem kranken Tier selbst zur diensthabenden Praxis - doch dort reagierte niemand auf sein halbstündiges Klingeln und Klopfen, obwohl das Arztschild beleuchtet und die Rollläden aufgezogen waren.
Kern der Notfalldienstpflicht ist nun mal die ständige Erreichbarkeit des Notfallarztes während der gesamten Dienstzeit", erklärt das Gericht. Eine zum Notdienst eingeteilte Tierarztpraxis müsse sowohl die telefonischen Anmeldungen entgegennehmen als auch für die Behandlung unangemeldet kommender Notfallpatienten in Bereitschaft sein. Und einem Berufsgericht für Heilberufe wie das beim Verwaltungsgericht Mainz obliegt die Entscheidung über berufsgerichtliche Maßnahmen, welche Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro vorsehen. Insofern ist der verklagte Tierarzt noch ganz glimpflich dabei weggekommen, zumal er seine Bereitschaft schon zum zweiten Mal geschwänzt haben soll.
Zwangseinweisung ins Tierheim - Halter muss zahlen
Tierisch teuer: Wird ein Hund auf Anweisung der Behörden in einem Tierheim untergebracht, muss der als unzuverlässig eingestufte Besitzer des Vierbeiners auch für die laufenden Kosten der zwangsweisen Heimunterbringung aufkommen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße entschieden (Az. 5 K 1373/06.NW).
So wurde damit der Eigentümer eines ihm weggenommenen und ins Heim gebrachten Staffordshire-Terriers vom Ordnungsamt mit 3.700 Euro zur Kasse gebeten. So hoch waren die im Laufe eines Jahres angefallenen Ausgaben, die das Tierheim exakt per Rechnungen belegen konnte. Und die Richter waren der Auffassung, dass ein Tagessatz von ca. 10 Euro für einen Hund im Heim angemessen sei, bei einer Zwangseinweisung dafür aber nicht die Allgemeinheit aufzukommen habe.
Der Hundehalter bleibt trotz der Trennung vom Tier auch weiterhin für alle entstehenden Kosten erstattungspflichtig - es sei denn, er überlässt es einer zuverlässigen und geeigneten Person, die es auslösen und mit nach Hause nehmen darf.
Hunde dürfen nur nachts nicht bellen
Nachts nimmer, tags immer: Hundegebell ist in einem Wohngebiet zu nachtschlafender Zeit verboten, tagsüber muss es dagegen auch an Sonn- und Feiertagen geduldet werden. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az. 5 U 152/05) jetzt im Fall eines Schäferhundes entschieden, dessen Besitzer von seiner Nachbarin verklagt worden war.
Das wachsame Tier schlägt immer an, wenn frühmorgens die Zeitungen gebracht werden und anschließend ein Brunnenbauer mit seinem Lkw auf das Gewerbegrundstück daneben fährt. Der Hund bellt auch, wenn gegen Mittag der Briefbote oder der Paketdienst kommt. Messungen, welche die Klägerin durchführen ließ, hätten Spitzenwert zwischen 80 und 99,6 Dezibel ergeben - eine regelrechte "Bellattacke", meinte sie.
Das ist nach Auffassung des Gerichts von 23 bis 7 Uhr tatsächlich als eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung zu werten. Denn während der allgemein geschützten Nachtruhe fehlten die werktäglichen Hintergrundgeräusche, wie sie normalerweise etwa schon der alltägliche Autoverkehr mit sich bringt, so dass die Wirkung jeder Lärmquelle erhöht ist.
Da aber an Sonn- und Feiertagen keine Post ausgetragen wird und auch der Betrieb des Brunnenbauers der Sonntagsruhe unterliegt, schlossen die Richter diese Zeiten jedoch ausdrücklich von ihrem Urteil aus. Auch ein Verbot für die Mittagsruhe käme nicht in Betracht, weil zu dieser Zeit wegen der in einem Mischgebiet vorhandenen Hintergrundgeräusche das Hundegebell "nicht sonderlich auffalle".
Ich finde die Urteile prima.
Gruß Mohr