Du bist nicht angemeldet.

Persönliche Box

Neue Benutzer

Evanger(20. Mai 2024, 08:42)

Elbri(9. Mai 2024, 20:07)

Fridschnauz(28. April 2024, 16:53)

BaS(14. April 2024, 13:00)

Theo-retisch(30. März 2024, 16:05)

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Das Schnauzer-Pinscher-Portal Schnaupi. Falls dies dein erster Besuch auf dieser Seite ist, lies bitte die Hilfe durch. Dort wird dir die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus solltest du dich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutze das Registrierungsformular, um dich zu registrieren oder informiere dich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls du dich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert hast, kannst du dich hier anmelden.

1

Montag, 17. Juli 2006, 14:01

immer Verantwortung des Hundehalters?

hallo zusammen,

neulich auf dem hundeplatz erzählte jemand folgendes:

- herrchen geht mit hund spazieren
- es nähert sich ein radfahrer
- herrchen ruft hund, hund kommt
- herrchen leint hund an und legt ihn ins platz
- radfahrer fährt vorbei
- radfahrer dreht sich (bewundernd ob des gehorsams?) um und betrachtet die beiden
- radfahrer fährt dabei gegen einen baum....
- hundehalter muss schmerzensgeld zahlen

kann das stimmen? kennt ihr solch ähnliche fälle?

entsetzte grüße
michaela

Natalie

unregistriert

2

Montag, 17. Juli 2006, 14:11

Hallo Michaela,

:?: das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass der Hundehalter Schmerzensgeld zahlen muß - er hat doch gar nichts gemacht!! Du kannst doch nicht dafür bestraft werden, weil dich irgendjemand -aus welchem Grund auch immer- anschaut :-o !!

LG Natalie

Norbert

unregistriert

3

Montag, 17. Juli 2006, 14:15

Hallo Michaela :-) :-) :-)

´ne dümmere Geschichte hab ich selten gehört. :schnarch: :wiewowas:

Könnte glatt aus der [red]Blöd[/red]zeitung stammen
Norbert

4

Montag, 17. Juli 2006, 14:27

Hallo Michaela,
solche Geschichten kenne ich nur aus diesen Videos, wo alle sich immer furchtbar weh tun und sich alle anderen drüber kaputt lachen und der, der´s filmt , kriegt 50 Euro.
Aber mal im Ernst: Wenn mein Hund angeleint im Platz liegt, kriegt jemand, der nicht hinguckt wo er hinfährt, von mir keinen cent.

LG Susanne

5

Montag, 17. Juli 2006, 15:06

Grundsatz:
Bei der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB)handelt es sich um eine so genannte Gefährdungshaftung,
das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob den Halter tatsächlich ein Verschulden (wie etwas eine Aufsichtspflichtverletzung) trifft. Grund für die Gefährdungshaftung ist die gesetzgeberische Annahme, dass aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens mit der Tierhaltung stets eine Gefahr von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist. Das Tiere sich nicht immer unberechenbar Verhalten spiegelt sich auch in Urteilen wieder. Da zivilrechtliche Schadensersatzansprüchen häufig einer Verurteilung folgen, kann selbst die geringste Strafe sich hier beträchtlich auswirken.

Für den von dir geschilderten Fall halte ich eine Gefährdungshaftung des Hundehalters für ausgeschlossen, Schuld war aus meiner Sicht die Reaktion des Radfahrers.

Hier nun einige Urteile zum Thema Haftung des Hundehalter in Verbindung mit Radfahrern.

Walther

[navy]
Freilaufender Hund:daumen:
Ein Radfahrer war mit einem Hund zusammengestoßen, als dieser quer über die Straße lief. Der Mann verletzte sich und zog vor Gericht - jedoch ohne Erfolg. Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordnung nur dann in Betracht kommen, wenn der Hund nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mit verursacht werde. Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht beweisen können.
OLG München, AZ 21 U 6185/98

Freilaufender Hund :daumen:
Ein Fahrradfahrer verlor durch ein heftiges Bremsmanöver die Kontrolle über sein Fahrrad und stürzte, weil ein Hund von der Wiese an den Straßenrad lief. Der Radfahrer rechnete damit, dass der Hund ihm in die Fahrbahn renne. Tatsächlich blieb der Hund aber am Straßenrad stehen. Durch die Vollbremsung, mit blockierendem Hinterrad stürzte der Radfahrer und verletzte sich. Er stellte nun Ansprüche aus der Tierhalterhaftung und aus unerlaubter Handlung. Seine Klage gegen den Hundehalter hatte aber keinen Erfolg, denn ein Hundehalter verstößt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn er seinen Hund außerhalb verkehrsreicher Straßen nicht anleint, sondern durch Befehle oder Zeichen führt (hier: Feldstraße mit mäßigem Verkehr). Nähert sich dem Hundeführer auf einer Feldstraße mit mäßigem Verkehr ein Fahrradfahrer, so ist er nicht verpflichtet, seinen unangeleinten Hund zu sich zu rufen und festzuhalten, wenn der Hund eine Hundeschule absolviert hat und an den Straßenverkehr gewöhnt ist. Der Radfahrer hat den Unfall vielmehr durch eigene Überreaktion selbst verursacht.
OLG Koblenz, AZ 12 U 1312/96

Pfingstausflug mit Hund endete in der Katastrophe :?:
Es sollte ein schöner Ausflug werden:
Pfingstmontag, tolles Wetter und viel Zeit, um mit den Kindern etwas zu unternehmen.
Am Ende steht möglicherweise der finanzielle Ruin einer Familie. Auf dem Aartal - Rad- und Wanderweg war eine Mutter mit ihren beiden Söhnen unterwegs. Auf Inlineskates fuhren die Drei von Zollhaus nach Schiesheim. Der Familienhund, ein Mischling, mittelgroß, war auch dabei. Der Hund lief vorneweg, er war nicht angeleint. Ein Fahrradfahrer kam der Gruppe entgegen. Der Hund irritierte ihn, er bremste stark ab, und weil er wohl mit hohem Tempo unterwegs war, blockierte sein Vorderrad und er stürzte kopfüber in den Graben.
Die Hundehalterin kümmerte sich um den Mann, rief Polizei und Krankenwagen, besuchte ihn später und brachte ihm sein Fahrrad nach Hause.
Für den 42-jährigen Techniker aus Linter waren die Folgen des Sturzes gravierend: Wegen einer Schultergelenkabsprengung musste er dreimal operiert werden. Er war viereinhalb Monate lang arbeitsunfähig krank. Auch jetzt noch, fünf Monate nach dem Unfall, leidet er unter körperlichen Beeinträchtigungen. Er betreibt die Anstrengung einer Schwerbehinderung.
Wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt, musste sich die Hundehalterin, eine 40-jährige Verkäuferin und allein erziehende Mutter, nun vor dem Amtsgericht verantworten. Richter Hannappel stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von DM 300 ein.
Die zivilrechtlichen Folgen für die Frau sind schwerwiegender. Der Fahrradfahrer klagt auf Schmerzensgeld, seine Krankenkasse verlangt eine Erstattung sämtlicher Behandlungskosten.
Möglicherweise muss eine lebenslange Rente gezahlt werden.
Die Frau hatte für ihren Hunde ein Haftpflichtversicherung abgeschlossen, diese war aber noch nicht in Kraft getreten. Die Versicherung lehnt deshalb jede Zahlung ab.
Die Frau sagt, der Versicherungsverteter hätte versehentlich ein falsches Datum als Versicherungsbeginn eingetragen. Ihr Anwalt wird gegen die Versicherungsgesellschaft klagen. Ein jahrelanges Verfahren mit zweifelhaftem Ausgang steht der Frau bevor.
Hundeleine um Fahrradlenker
Zwar könnten Tierhalter grundsätzlich für von ihren Vierbeinern verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen werden, wer aber mit Fahrrad und Hund unterwegs ist und die Leine um den Lenker gewickelt hat, ist zu ganz besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet. Das Gericht wies die Klage eines Halters auf Schadenersatz und Schmerzensgeld ab, dessen Mischlingshündin an der Leine gezogen und sein Herrchen umgerissen hatte, als ihnen Fußgänger mit einem anderen Hund entgegen kamen. Dieser war nicht angeleint und auf den Vierbeiner des Radfahrers zugelaufen. Seinen Hund an den Fahrradlenker anzubinden berge eine besondere Gefahr, weil der Radler dann keine Möglichkeit habe, die Leine notfalls schnell zu lösen. Der Mann habe die Unfallfolgen deshalb selbst zu tragen. Der Halter des fremden Hundes müsse nicht haften.
OLG Köln, AZ 9 U 185/00[/navy]

Social Bookmarks