Kleiner Denk-Anstoß die unsinnige Hunde-Steuer zu "Überdenken " und dafür zu kämpfen dass sie abgeschafft wird - da völlig unsinnig und nur zur Abzocke gedacht
Teil 1 :
Hallo,
ich habe mich mit dem Thema Hundesteuer intesiv auseinander gesetzt, und habe ein paar Infos die ich nachfolgend mal einstelle.
10 Denkfehler und Ihre Entkräftung
Annahme 1: Die Hundesteuer ist ein Instrument moderner Kommunalpolitik und erst wenige Jahrzehnte alt.
Falsch!
In Deutschland gibt es die Hundesteuer nunmehr seit knapp 200 Jahren. Sie wurde - ursprünglich aus England stammend - zu Beginn des 19. Jahrhunderts (Oktober 1810) erstmals in Preußen als Luxussteuer eingeführt. Damals zahlte man für das Halten von Katzen, Pferden, Enten und Stubenvögeln, für den Besitz eines Klaviers oder Pferdeschlittens sowie für das Halten von Dienstboten solche Luxussteuern. Von diesen Steuerarten aus der Kuriositätenkiste vergangener Tage konnte sich als einzige die Hundesteuer bis heute erhalten.
Annahme 2: Die Hundesteuer existiert außer in Deutschland auch in allen anderen europäischen Staaten.
Falsch!
Nur in wenigen europäischen Ländern, darunter Deutschland, gibt es noch die Hundesteuer. Heute unter der Bezeichnung Aufwandssteuer, weil der Begriff Luxussteuer (wie auch Hundesteuer) nicht mehr zeitgemäß ist. Viele europäische Länder haben den Sinn und die Notwendigkeit des Hundesteuerwegfalls klar erkannt und dementsprechend gehandelt: Sie haben Sie wegen ethischer, moralischer und verfassungsrechtlicher Bedenken sinnvollerweise abgeschafft. Frankreich mit dreimal mehr Hunden als Deutschland hat die Hundesteuer bereits 1979 abgeschafft. England, die Hundehochburg Europas mit viermal mehr Hunden, im Frühjahr 1990. In Dänemark gibt es seit 1972 keine Hundesteuer mehr, in Schweden wurde sie 1995 abgeschafft. Dazu zählen noch Belgien, Spanien, Italien, Griechenland, Ungarn und Kroatien. Im Gegenzug hält man in Deutschland jedoch an einer solch grob sittenwidriger Tierhaltesteuer stur und beharrlich mit der Absicht der Einnahmeerzielung fest.
Annahme 3: Die Höhe der Hundesteuer wird bundesweit einheitlich geregelt; eine Selbstbedienung der Kommunen und Gemeinden durch übertrieben hohe Sätze ist unmöglich.
Falsch!
Durch den Wegfall der Hundesteuer als Ländergesetz der Bundesländer (mit für Kommunen aufgezeigten Höchstgrenzen) wird eine Selbstbedienung für die Gemeinden durch übertrieben hohe Hundesteuersätze überhaupt erst möglich. Durch den seit vielen Jahren andauernden Druck kommunaler Spitzenverbände und des Städte- und Gemeindebundes haben die Länder durch eine umfassende Novellierung des Kommunalabgabengesetzes die Hundesteuer als Landesgesetz aufgehoben und voll in die Steuerhoheit und Steuererhebungskompetenz von Kommunen und Gemeinden übertragen. Seither erheben Städte und Gemeinden die Hundesteuer nach den Kommunalabgabengesetz (§ 6 Abs. 3 und 4 KAG) als sogenannte örtliche Aufwandsteuer unter Berufung auf Art. 105 Abs. 2a GG. Danach obliegt ihnen die konkrete Ausgestaltung im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich. Die Steuersätze werden von den Kommunen in freier und willkürlicher Selbstentscheidung festgesetzt, wie dies bei keiner anderen Steuerart möglich wäre. Dies erklärt auch die erheblich unterschiedlichen Hundesteuersätze in ganz Deutschland. Für die Festlegung der Hundesteuerhöhe gibt es in Deutschland also keine einheitliche Regel. Die Kommunen genießen hinsichtlich der Gestaltung von Höhe und Struktur der Hundesteuersätze grundsätzlich einen sehr weit gedehnten Ermessungsspielraum.
Annahme 4: Die Hundesteuer ist sozial gerecht und berücksichtigt die Finanzkraft der Hundehalter. Ein Arbeitsloser zahlt demnach weniger Hundesteuer als ein Millionär.
Falsch!
Alle Hundehalter zahlen denselben Steuersatz in ihrer Gemeinde! Es gibt keine steuergerechte Differenzierung nach finanzieller Leistungsfähigkeit des Hundehalters im Sinne von Gerechtigkeit, was bei allen anderen Steuerarten aber selbstverständlich ist. Das eigentliche Kernproblem der Hundesteuer ist ihre grobe unsoziale Natur. Die Hundesteuer ist ungerecht, weil sie den sozial Schwachen genauso viel Geld abnimmt wie den Spitzenverdienern. Das hat allerdings nichts mit einer Vereinfachung der Steuer zu tun, sondern dient ausschließlich finanzpolitischem Interesse. Dabei spielt es für die Politiker keine Rolle, ob es sich um eine alte Frau mit kleiner Rente handelt, die aus Mitleid und gegen Vereinsamung ein bedauernswertes Geschöpf aus dem Tierheim zu sich holt, oder um einen reichen Industriellen mit teuren Rassehunden. Eine solche Aufwandssteuer paßt nach Meinung von Finanz- und Rechtswissenschaftlern nicht mehr in unser heutiges modernes und sozialstaatliches Steuersystem, weil sie dem Gebot einer gerechten Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit widerspricht. Die Maßstäbe, die üblicherweise zu deren Ermittlung herangezogen werden (wie z.B. die Höhe des Einkommens etc.), bleiben aus fiskalischen Gründen kommunaler Interessen bei der Hundesteuer unberücksichtigt.
Annahme 5: Durch die Hundesteuer wird die Reinigung von öffentlichen Plätzen und Gehwegen von Hundekot finanziert.
Falsch!
Steuereinnahmen dürfen keinerlei Zweckverwendung zugeführt werden. Im Falle der Hundesteuer wird diese nicht zur Entsorgung von Hundekot verwendet. Diese Reinigungskosten sind durch andere Steuermittel, wie z.B. aus Haus- und Grundstückssteuer, bereits abgegolten. Hieraus erklärt sich auch, daß die Hundesteuer nicht mit dem Anfall von Hundekot zu rechtfertigen ist; beides steht in keinem Zusammenhang. Sonst bekäme die Hundesteuer den Charakter einer Strafsteuer, eine solche ist jedoch in unserem Bundesfinanzrecht nicht vorgesehen. Geeignete Mittel hierfür sind vielmehr bußgeldbelehrte ordnungsbehördliche Verordnungen, wie die Straßen- und Grünflächenordnung, die eine Verschmutzung durch Hundekot untersagen. Hiermit lassen sich Zuwiderhandlungen im Einzelfall hinreichend sanktionieren. Es ist äußerst bedenklich, Lebenssachverhalte, die bereits durch Bußgeldtatbestände geregelt sind (Bundesdurchschnitt 300,00 DM Bußgeld), über die Sanktionsnormen hinaus noch zusätzlich mit Steuern zu belegen, wie dies mittels der Hundesteuer geschieht. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Beseitigung des Hundekots den Kommunen zusätzlich Reinigungskosten verursachen soll, die eine Hundesteuer als Ausgleichsabgabe rechtfertigen könnte. Den Kommunen obliegt nach dem Straßenreinigungsgesetz der Länder ohnehin die Reinigung der öffentlichen Straßen. Insoweit entstehen aber nur fixe Kosten, da es der Kehrmaschine egal ist, ob sie neben dem hauptsächlich aufkommenden Schmutz durch die Bevölkerung hier und da auch Hundehaufen mit wegfegt. Wegen Hundekot alleine wird keine Stadt in Deutschland den städtischen Reinigungsdienst bemühen.
(Quelle: Jörg-Peter Schweizer, Vorsitzender der Bürgerinitiative & Interessengemeinschaft Deutscher Hundefreunde gegen die Hundesteuer, Januar 2000)