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http://de.wikipedia.org/wiki/Nacktheit#Recht
Recht [Bearbeiten]
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In Deutschland ist die öffentliche Nacktheit wie in den meisten Ländern nicht explizit verboten. Durch gerichtliche Entscheidungen ist die „Nacktheit in Strandnähe“ in Deutschland faktisch legalisiert. Anderswo kann die Nacktheit als Ordnungswidrigkeit („Belästigung der Allgemeinheit“, § 118 OWiG bzw. früher als „grober Unfug“ geahndet) mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden. Die Nacktheit in freier Natur gilt als juristischer Grenzfall – faktisch kommt es darauf an, ob jemand behauptet, belästigt zu werden und deswegen Strafverfolgung verlangt, was jedoch selten ist. Eine breitere Aufmerksamkeit erlangte die Frage nach dem Recht auf Nacktheit bzw. die Pflicht zur Kleidung durch das Nacktjoggen.[3] Der Paragraf §118 beinhaltet die Passage: „Bloße Ärgernisse, geringfügige Belästigungen oder Verhaltensweisen, die lediglich von den gängigen Vorstellungen über Erziehung und Geschmack abweichen, bewirken keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und können daher nicht mit Mitteln des Ordnungsrechts reguliert werden.“ Die juristische Sichtweise, dass von öffentlicher Nacktheit eine mehr als nur geringfügige Belästigung ausgeht, ist somit fraglich.
Die Nacktheit in der eigenen Wohnung sowie auf dem eigenen Grundstück ist grundsätzlich erlaubt, auch bei Einsehbarkeit der Wohnung z.B. durch fehlende Vorhänge.
Vor allem in der englischsprachigen Welt wird öffentliche Nacktheit teilweise stärker verfolgt. So ist es in den USA in vielen Bundesstaaten verboten, öffentlich die Genitalien sichtbar zu machen, für Frauen gilt dies auch für die Brustwarzen. Ausnahmen hierfür existieren lediglich für stillende Mütter.[4] Da das Verbot von Nacktheit sich in vielen Staaten auch auf Strandbereiche erstreckt, besteht die Möglichkeit, Genitalien und Brustwarzen zum Sonnenbaden mit sogenannten Pasties zu bedecken. Diese sind selbstklebend und ermöglichen es, Strafen wegen öffentlicher Nacktheit zu umgehen. Sie werden vor allem in den USA vertrieben.[5]
Verboten ist die Erregung öffentlichen Ärgernisses, insbesondere durch sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit. Durch umstrittene Gerichtsentscheidungen zur Freiheit der Kunst sind im Theater sowie im Rahmen von so genannter Aktionskunst auch sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit zulässig.
JEANNETTE alles Gute für Deine Prüfung morgen
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