... ich finde diese regelung auch zweischneidig.
leider leider regiert bei uns nicht so wirklich der gesunde menschenverstand und die kompetenz.
das fängt bei den freizeitjägern an und hört leider eben auch bei unvernünftigen hundebesitzern nicht auf.
hier mal auszüge aus dem aktuellen brandenburger gesetz:
Abschnitt 7
Jagdschutz
§ 38
Inhalt des Jagdschutzes, Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes
(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch wildlebende Tierarten, soweit diese keinen besonderen Schutz nach Naturschutzrecht genießen, sowie vor wildernden Hunden und streunenden Katzen.
§ 40
Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu für die Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen;
2. wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten. Als wildernd gelten im Zweifel Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden Person und als streunend Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden. Diese Befugnis gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind.
grüsse,
claudia