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Hunde: Xebec Pinot Noir (Boris) Zwergschnauzer schwarz, und im Herzen unsere Schnauzerdame Black Magic's Angel Schnauzer *29.11.08 - +7.7.2022 und Riesenschnauzerdame Tina, sie ging am 17.01.11 mit 14 Jahren für immer von uns ins Regenbogenland
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Hunde: Ein Riesenschnauzerpfeffersalzmädel an meiner Seite und zwei Riesenschnauzerpfeffersalzmädel warten jenseits der Brücke
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Bleibt nur einen hundefreundlicheren Gemeinderat zu wählen.
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Hunde: Zwergschnauzermädels schwarz-silber *23.07.2017 Bella-Lotta v. Ahrensfeld; *20.01.2004 + 21.05.2017 Uma-Lucy v. Ahrensfeld
Das leidige Thema Bei uns haben sie jetzt auch die Hundesteuer erhöht und die Löcher in der Haushaltskasse zu stopfen Wir sind immer noch relativ gut dran im Gegensatz zu anderen Gemeinden, aber ärgern tut es mich trotzdem Maßlos, wenn ich überlege was wir dafür bekommen.
Drücke die Daumen, dass ihr etwas erreicht! Viel Erfolg....
LG Sabrina und ihre Preifen
Zitat
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Wie jede Steuer ist sie eine öffentlich-rechtliche Abgabe, der keine bestimmte Leistung (etwa Reinigung der Straßen von Hundekot) gegenübersteht und die nach dem Gesamtdeckungsprinzip zur Finanzierung aller kommunalen Aufgaben mitverwandt wird.
Inhaltsverzeichnis
1 Weltgeschichte
2 Deutschland
2.1 Geschichte
2.2 Allgemein
2.3 Erhöhte Steuer für als gefährlich geltende Hunderassen
3 Österreich
3.1 Allgemein
3.2 Einführung
4 Einzelnachweise
Weltgeschichte
Im Jahre 1796 wurde in Großbritannien eine staatliche Hundesteuer eingeführt, die sie noch immer ist. Gemeinden sind am Aufkommen beteiligt.[1] Sie wird oft als weltweit erste Hundesteuer genannt.[2]
Deutschland
Geschichte
Bereits seit dem ausgehenden Mittelalter, im 15. Jahrhundert, mussten die lehnsrechtabhängigen Bauern für ihre Hundehaltung 'Hundekorn' bezahlen und ihre 'Hundegestellungspflicht', wie das Bundesfinanzministerium über die Vorgeschichte der Hundesteuer aufklärt, im Rahmen der Jagdfrondienste bei ihrem Lehnsherrn ablösen.
Im damals noch dänischen Herzogtum Holstein wurde bereits am 20. März 1807 die Hundesteuer durch den König Christian VII. eingeführt, um den Kommunen die Möglichkeit zu geben, ihre Armenkassen aufzubessern.
In Deutschland wurde die Hundesteuer erstmals als seuchenpolizeiliche Maßnahme zur Verringerung der Hundezahl und damit der Tollwutgefahr mit der Verordnung vom 19. Mai 1809 und Abgabe ab 1. Juli 1809 in Sachsen-Coburg eingeführt.
Bei Hündinnen war die jährlich zu entrichtende Abgabe geringer als bei Rüden; halb befreit waren Wachhunde für Hausbesitzer in nicht im Wald liegenden Dörfern; ganz befreit waren 2 Hunde für Jäger, einer für jede Herde von Schäfern, Wachhunde für Lotto-Boten, Amts- und Gerichts-Frohnen, Nachtwächter, Hausbesitzer in Walddörfern und abgelegener einzelner Wohnungen, Scherenschleifer und andere Gewerbetreibende die ihn zu ihrer Sicherheit brauchen, sowie die vom Scharfrichter gehaltenen herrschaftlichen Jagdhunde. Für die abgabefreien Sicherheitshunde bestand Maulkorbpflicht. Es wurden für alle Hunde Blechmarken mit Nummern ausgegeben, die am Halsband anzubringen waren. Für halb oder ganz steuerbefreite Hunde waren sie etwas teuerer. Der Nachrichter hatte nicht markierte Hunde einzufangen. Fremde hatten ihre Hunde nicht auf die Straße laufen zu lassen und das sollte in Poststationen und Gasthäusern angeschlagen werden. Gleichzeitig wurde verfügt, dass jeder erste Wurf einer Hündin zu ertränken ist.[3][4]
Am 6. Juli 1809 wurde eine vierteljährliche Hundesteuer im Königreich Württemberg erlassen, wobei herrschaftliche Hunde, Hunde von Mitgliedern des Königshauses und Jagdhunde von Jägern und Jagdherrn ausgenommen waren.[4] In den Jahren 1839-1841 wurden die Steuersätze herabgesetzt, was eine starke Vermehrung der Hunde bewirkte, so dass man 1842-1844 wieder die höheren Sätze einhob und ein zweiter „Luxushund“ mehr als der erste kostete. Die Hälfte ging an die Ortskasse.[5]
Friedrich Wilhelm III. erließ mit 28. Oktober 1810 das „Edikt über die neuen Consumptions- und Luxus-Steuern“, welches neben Steuern für etwa Diener und Pferde auch für Hunde eine so genannte Luxussteuer einführte.
Der Staat war der Ansicht, dass jemand, der es sich leisten kann, Hunde zu halten, die keine Nutztiere sind, daneben auch noch genug Geld haben muss, um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen. Ausgenommen waren Hunde die für ein Gewerbe notwendig waren und Wachhunde der Bauern.[6] Es war eine Staats-Steuer. Die Ansichten änderten sich aber. Mit der Kabinettsorder vom 29. April 1829 wurde den Stadtgemeinden die Berechtigung erteilt eine Hundesteuer einzuheben.[7] Dies war in Deutschland somit die erste allgemeine stattliche Berechtigung für eine Hundesteuer von Kommunen. Mit der Kabinettsorder vom 18. Oktober 1834 erhielten auch Kommunen, die keine Städte waren, das Recht eine Hundesteuer einzuführen.[8] 1840 reihte der preußische Staatswirtschaftler Johann Gottfried Hoffmann die Hundesteuer unter die „Steuern, wodurch Aufmerksamkeit für ihren Gegenstand erweckt werden soll“ sowie unter jene Steuern ein, deren hauptsächlicher Zweck nicht ist, Einkommen zu verschaffen.[9] Allgemein gab es meist keine großen Einkommen durch Hudesteuern.
Unglücksfälle durch tollwütige Hunde bei Mensch und Tier bewogen das Großherzogtum Baden mit Erlass vom 13. Februar 1811 eine jährliche Hundesteuer einzuführen (in Amts-Städten halbjährlich eingehoben) um die übermäßige Anzahl der Hunde und damit die Gefahr zu minimieren. Denn man nahm an, dass wer die Taxe entrichten kann, auch für die ordentliche Verpflegung sorgen könne. Man bekam einen Erlaubnisschein. Befreit waren Metzger, Fuhrleute, Wächter, Hirten, Schäfer, Feldhüter und Bannwarte. Ebenso befreit waren Wachhunde von Gebäudebesitzer, die bei offenen Tor anzuketten waren, sowie die Hunde jagdberechtigter Stellen, die außerhalb der Zeit des Gebrauchs eingesperrt zu halten waren.[4]
Allgemein
Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine so genannte Aufwandsteuer, die in den Kommunen erhoben wird, eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabengesetz des Bundeslandes beruht. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gilt unmittelbar ein Hundesteuergesetz. Das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz verpflichtet die Kommunen zur Erhebung einer Hundesteuer. Allerdings gibt es nur sehr wenige Gemeinden in Deutschland, die keine Hundesteuer erheben (z.B. Eschborn). Die seit Jahren hundesteuerfreie Gemeinde Hörstel in Nordrhein-Westfalen plant die Einführung einer Hundesteuer ab 2011.
Das Recht zur Erhebung der Hundesteuer haben die Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Städten und Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen. Daher variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde erheblich.
Die kommunale Aufwandsteuer wird ausschließlich auf die Haltung von Hunden, nicht auf die Haltung anderer Tiere erhoben. Sie wird von den Städten und Gemeinden als zusätzliche fiskalische Einnahmemöglichkeit beim Ausgleich der kommunalen Haushalte gesehen.Oft wird die Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund, in der Regel pro Haushalt, nicht pro Halter, vervielfacht. Viele Kommunen setzen daneben für bestimmte Hunderassen (sogenannte Kampfhunde oder „Listenhunde“) einen stark erhöhten Steuersatz fest, was vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässig erachtet wurde.
Neben dem Einnahmezweck (das Aufkommen der Hundesteuer betrug im Jahr 2002 196 Mio. €[10]) verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.
Für Hunde, die zu gewerblichen Zwecke gehalten werden (z. B. zur gewerblichen Hundezucht oder für den Hundehandel), darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt. Daneben sehen die Kommunalsatzungen oftmals Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Blindenhunde, Hütehunde, Gebrauchshunde, Hunde mit bestandener Begleithundeprüfung, Hunde in oder aus Tierheimen sowie für private Hundezüchter vor.
Die Kommunen in NRW nahmen im Jahr 2008 fast 75 Millionen Euro Hundesteuer ein (= umgerechnet 4,14 Euro pro Einwohner).[11]...