ja, richtig gelesen...
heute bzw gestern begann in der schweiz eine unterschriftensammelaktion zur wiedereinführung der todesstrafe...
bezogen auf tötungsdelikte bzw täter mit sexuellem hintergrund, zum beispiel wenn ein kinderschänder das kind im anschluss oder im zusammenspiel zum missbrauch tötet, einfach vergewaltigungen die das opfer nicht überlebt oder auch mord/tötungen mit festem vorsatz, da soll nun, und zwar bereits 3 monate nachdem das urtei rechtskräftig ist, die todesstrafe vollzogen werden.
die initiative hat nun zeit bis zum 24.2.2011 um 100 000 unterschriften zu sammeln, dann folgt der nächste schritt.
ein heikles thema an dem sich hier grade die geister scheiden.... was meint ihr dazu?
hier die initiative im volltext und ein weiterer link zur info:
http://bazonline.ch/schweiz/standard/Sam…/story/16704924
http://www.blick.ch/news/schweiz/die-ini…wortlaut-153914
Todesstrafe
Die Initiative im Wortlaut
BERN - Die Volksinitiative «Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch» im Wortlaut.
Aktualisiert um 10:44 | 24.08.2010
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs.1 und 3
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, verliert sein Recht auf Leben und wird mit dem Tod bestraft. In allen anderen Fällen ist die Todesstrafe verboten.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Ausgenommen ist die Todesstrafe.
Art. 123a Abs. 4 (neu)
4 Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, wird hingerichtet, unabhängig von Gutachten oder wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Bund vollzieht die Hinrichtung. Die Hinrichtung wird innerhalb von drei Monaten, nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, vollzogen. Das Gericht legt das Hinrichtungsdatum und die Hinrichtungsmethode fest.
II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 85 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 1 und 3 und Art. 123a Abs. 4 (Todesstrafe) Die Artikel 10 Absätze 1 und 3 sowie 123a Absatz 4 über die Todesstrafe treten nach Annahme durch Volk und Stände sofort in Kraft. Sie finden auch auf Taten Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begangen wurden und bei Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig beurteilt sind; anders lautende Staatsverträge kommen nicht zur Anwendung.