... bitte sehr:
§ 31 Ordnungsbestimmungen
1. Verstöße gegen diese Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.
a) Mit dem Verbot der Teilnahme auf allen von VDH-Mitgliedsvereinen oder vom VDH durchgeführten
Zuchtschauen für mindestens ein Jahr oder auf Dauer kann belegt werden, wer insbesondere
1. den geordneten Ablauf von Zuchtschauen stört,
2. einer Anweisung der Zuchtschauleitung zuwider handelt,
3. seinen Hund vor Veranstaltungsschluß aus dem Zuchtschaugelände entfernt,
4. sich ohne Berechtigung im Ring aufhält,
5. die den jeweils zur Bewertung anstehenden Hund bezeichnende korrekte Katalognummer nicht oder
nicht deutlich sichtbar trägt,
6. einen nach § 7 Abs. 2 oder 4 nicht zugelassenen Hund in das Zuchtschaugelände einbringt,
7. aufgrund von „double handling“ mehrfach von der Bewertung ausgeschlossenen wurde,
8. gegen § 12 Nr. 6 verstoßen hat.
b) Mit unbefristetem Verbot der Teilnahme auf allen von VDH-Mitgliedsvereinen oder vom VDH durchgeführten
Zuchtschauen kann belegt werden, wer insbesondere
1. einen Zuchtrichter beleidigt oder dessen Bewertung öffentlich mündlich oder schriftlich kritisiert,
2. sich die Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung erschleicht,
3. Veränderungen oder Eingriffe am gemeldeten Hund vornimmt oder vornehmen läßt, die geeignet sein
können, den Zuchtrichter zu täuschen, oder solche Hunde vorführt oder vorführen läßt.
c) Mitgliedsvereine, die gegen diese Ordnung verstoßen, können mit befristetem oder dauerndem Verbot der
Angliederung von Sonderschauen an Internationale oder Nationale Zuchtschauen, Ordnungsgeld bis zu
5.000,00 Euro oder Ausschluß belegt werden. § 5 Abs. 4.8 der VDH-Satzung gilt entsprechend.
d) Veranstalter von Internationalen Zuchtschauen, die gegen diese Ordnung oder gegen die vom VDH-Vor-
Stand: 1. Juli 2004
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stand verabschiedeten Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Internationalen Zuchtschauen verstoßen,
können mit einem Ordnungsgeld bis zu 5.000,00 Euro belegt werden.
2. Der vom VDH-Vorstand nach § 10 Abs. 3 der Satzung berufene VDH-Zuchtschau-Ausschuß führt die Untersuchung,
hört den Betroffenen und wertet die Beweismittel. Er unterbreitet dem VDH-Vorstand einen Entscheidungsvorschlag.
3. Der VDH-Vorstand entscheidet über Disziplinarmaßnahmen. Er ist an den Vorschlag des VDH-Zuchtschau-
Ausschusses nicht gebunden.
Hält er die Verhängung eines Ausschlusses für gerechtfertigt, stellt er einen entsprechenden Antrag an den
VDH-Ehrenrat.
4. Gegen Disziplinarmaßnahmen des VDH-Vorstandes ist Widerspruch zum VDH-Schiedsgericht nur binnen zwei
Wochen nach Zustellung der Entscheidung zulässig. Andernfalls wird die Entscheidung rechtskräftig. Der Widerspruch
hat aufschiebende Wirkung.
5. Zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen diese Ordnung anläßlich einer Spezialzuchtschau ist der Vorstand
des jeweiligen Rassehundezuchtvereins. § 31 Abs. 1a), 1b) und 4) VDH-Zuchtschau-Ordnung gelten
entsprechend.