Hallo Buhmi,
der letzte Absatz -der nachfolgenden Definition- könnte in der Sache hilfreich sein.
Gruß addi
Quelle: Wikipedia
Ein Vorkaufsrecht räumt dem Berechtigten die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs der in Rede stehenden Sache an einen Dritten, durch eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung, zwischen sich und dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu grundsätzlich gleichen Bedingungen zu Stande zu bringen. Hervorzuheben ist, dass der Vorkäufer durch die Ausübung seines Rechtes nicht in den bestehenden Kaufvertrag eintritt, sondern einen eigenständigen Kaufvertrag entstehen lässt. D.h. auch der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Dritten bleibt bestehen. Für Gewöhnlich wird sich der Verkäufer daher gegenüber dem Dritten eine Rücktrittsrecht, für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten, einräumen lassen, um nicht in die Verlegenheit zu geraten, gegenüber zwei Personen zur Übereignung der selben Sache verpflichtet zu sein. Es ist wichtig, die Beschränkung auf den Fall des Kaufs zu beachten. Der Vorkaufsberechtigte ist gegen eine anderweitige Veräußerung, wie etwa einen Tausch oder eine Schenkung, nicht geschützt, es sei denn es läge ein Umgehungsgeschäft vor, das sich in der Praxis nur schwer nachweisen lassen wird.