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11

Montag, 10. Mai 2010, 08:30

Hallo Bettina,

ich glaube, Deine Freundin braucht sich keine Sorgen machen. :thumbsup:

Laut Auskunft eines befreundeten Rechtsanwalts kann sie sich auf die sogenannte "Besitzstandswahrung" berufen. Der neue Vermieter muss in die bestehenden Verträge eintreten, d.h. wenn der Hund schon da war und der alte Vermieter die Hundehaltung genehmigt war, dann kann der neue Vermieter die Genehmigung nicht einfach kündigen. Es gibt dazu auch einen Paragrafen:

§566 BGB
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Falls Du noch Fragen hast, schick mir eine IM. Ich leite die Fragen dann weiter.

Deiner Freundin alles Gute und viele Grüße
Caroline

  • »pichi1303« ist weiblich

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12

Montag, 10. Mai 2010, 08:34

Hallo Bettina,

ich weiß von meinem Anwalt, dass bei Verkauf eines Objektes der alte Mietvertrag gültig bleibt.

LG
Signatur von »pichi1303« Birgit mit Yoshy

Willy

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13

Montag, 10. Mai 2010, 10:01

Hallo Bettina,

die Beantwortung Deiner Frage kann nicht pauschal erfolgen, weil es wie immer bei solchen Sachen auf entscheidende Tatsachen des Einzelfalls ankommt.

Zu beurteilen ist zum einen, ob der Beschluss der Wohnungseigentümergesellschaft bindend ist. Hierzu finden sich ein Vielzahl von Urteile, wann und wie zu beschließen ist.

Weiter ist maßgebelich und für die Beurteilung nicht unerheblich, auf welchen Hund (Größe, Rasse etc. ) sich die Hundehaltungserlaubnis erstreckte. Hat der ehemalige Vermieter zum Beispiel aufgrund des Zwergdackels , den Deine Freundin bereits bei Abschuss des Mietvertrages besaß, die Hundehaltung erlaubt, erstreckt sich diese Erlaubnis nicht automatisch auf die spätere Haltung einer Dogge.

Maßgeblich dürfte auch sein, ob Deine Freundin nach dem Tod ihres Hundesvon dem Beschluss der Eigentümerversammlung Kenntnis erlangt hat.

Denn es gibt durchaus Tierhaltungsverbote innerhalb von Wohnungseigentumsgesellschaften, die nicht anfechtbar und damit wirksam sind. Kannte sie dieses Verbot kann sie sich nur schwerlich darauf berufen, dass sie eine Hundehaltungserlaubnis hatte, da diese im Zweifel nur für diesen "alten" Hund Gültigkeit gehabt haben könnte.

Sie hätte sich einfach dann vorher nochmal mit dem neuen Vermieter auseinandersetzen müssen.

Kannte sie den Beschluss nicht oder wurde dieser erst nach der Anschaffung des Hundes gefasst, stehen ihre Karten besser, sofern sie eine generelle Hundehaltungserlaubnis hatte. Denn insoweit ist es in der Praxis oft schwierig, diese Beschlüsse durchzusetzen, wenn bereits eine Hundehaltung seit mehreren Jahren besteht. Dann greifen sie allenfalls für die Zukunft und nach dem Hund für den neuen Hund.

Du siehst also, pauschal kann man zwar viele Meinungen beisteuern, aber der konkrete Einzelfall muss doch detaillierter dargestellt sein, um eine verlässliche Prognose abgeben zu können.

Viele Grüße

willy

Stella

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14

Montag, 10. Mai 2010, 11:35

Hallo zusammen,
vielen Dank für Eure Antworten,
Also ich habe noch mal mit meiner Freundin gesprochen, sie wird gleich mal beim Mieterbund anrufen und fragen ob sie sofort vertreten werden kann.
Sie wohnt seit 9 Jahren in dem Haus und hatte einen Hund in Schäferhundgröße. Die Eigentümerversammlung war wohl letztes Jahr, aber jetzt hat sie erst den Brief bekommen, in dem steht, dass die Hundehaltung jetzt verboten wäre und der alte Hund eben noch geduldet war, bis zu seinem Tod.
Sie habe sich jetzt ohne Genehmigung einen neuen Hund geholt und der muß wieder weg.
Der neu Hund ist ein Podenkomix, mittlere Größe.

Viele Grüße
Bettina
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15

Freitag, 11. Juni 2010, 08:07

Hallo Bettina,

was ist denn bei Deiner Freundin rausgekommen? Ist ja immer interessant zu wissen, wer weiß für was man es mal braucht

LG
Claudia

Stella

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16

Freitag, 11. Juni 2010, 10:55

Hallo,
meine Freundin war beim Mieterbund,dort wurde ihr gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen muß, denn man könnte ihr die Hundehaltung nicht nachträglich verbieten. In ihrem Mietvertrag steht Hundehaltung erlaubt, also nicht auf ihren alten Hund bezogen und deswegen könnte man es nachträglich nicht verbieten.

Viele Grüße
Bettina
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17

Freitag, 11. Juni 2010, 22:07

Danke für die Info,
mich beruhigt das auch, man weiß ja nie auf was für Ideen solche Eigentümergemeinschaften kommen!

LG Alke
Signatur von »Alke« Wer gegen Tiere grausam ist, kann kein guter Mensch sein.
- Schopenhauer -

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