Hallo Bettina,
die Beantwortung Deiner Frage kann nicht pauschal erfolgen, weil es wie immer bei solchen Sachen auf entscheidende Tatsachen des Einzelfalls ankommt.
Zu beurteilen ist zum einen, ob der Beschluss der Wohnungseigentümergesellschaft bindend ist. Hierzu finden sich ein Vielzahl von Urteile, wann und wie zu beschließen ist.
Weiter ist maßgebelich und für die Beurteilung nicht unerheblich, auf welchen Hund (Größe, Rasse etc. ) sich die Hundehaltungserlaubnis erstreckte. Hat der ehemalige Vermieter zum Beispiel aufgrund des Zwergdackels , den Deine Freundin bereits bei Abschuss des Mietvertrages besaß, die Hundehaltung erlaubt, erstreckt sich diese Erlaubnis nicht automatisch auf die spätere Haltung einer Dogge.
Maßgeblich dürfte auch sein, ob Deine Freundin nach dem Tod ihres Hundesvon dem Beschluss der Eigentümerversammlung Kenntnis erlangt hat.
Denn es gibt durchaus Tierhaltungsverbote innerhalb von Wohnungseigentumsgesellschaften, die nicht anfechtbar und damit wirksam sind. Kannte sie dieses Verbot kann sie sich nur schwerlich darauf berufen, dass sie eine Hundehaltungserlaubnis hatte, da diese im Zweifel nur für diesen "alten" Hund Gültigkeit gehabt haben könnte.
Sie hätte sich einfach dann vorher nochmal mit dem neuen Vermieter auseinandersetzen müssen.
Kannte sie den Beschluss nicht oder wurde dieser erst nach der Anschaffung des Hundes gefasst, stehen ihre Karten besser, sofern sie eine generelle Hundehaltungserlaubnis hatte. Denn insoweit ist es in der Praxis oft schwierig, diese Beschlüsse durchzusetzen, wenn bereits eine Hundehaltung seit mehreren Jahren besteht. Dann greifen sie allenfalls für die Zukunft und nach dem Hund für den neuen Hund.
Du siehst also, pauschal kann man zwar viele Meinungen beisteuern, aber der konkrete Einzelfall muss doch detaillierter dargestellt sein, um eine verlässliche Prognose abgeben zu können.
Viele Grüße
willy